Beschluss
2 BvR 2432/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Die Begründungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG verlangt eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien auf der Ebene des Verfassungsrechts.
• Fehlt eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die geltend gemachten grundrechtlichen Positionen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme mangels hinreichender verfassungsrechtlicher Begründung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Begründungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG verlangt eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien auf der Ebene des Verfassungsrechts. • Fehlt eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die geltend gemachten grundrechtlichen Positionen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der unteren Instanzen. Er rügte Verletzungen grundrechtlicher Positionen, ohne die angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren Begründungslinien konkret verfassungsrechtlich zu analysieren. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das über die Zulassung zur Entscheidung zu befinden hatte. Es ging nicht um eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen, sondern um die Frage, ob die Beschwerde hinreichend begründet vorgetragen war. Das Gericht prüfte, ob die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entspricht. Relevante Tatsachen der Vorinstanzen und konkrete Auseinandersetzungen mit deren tragenden Erwägungen fehlten in der Beschwerdeschrift. Die Vorinstanzenentscheidung wurde nicht auf ihre Vereinbarkeit mit den gerügten Grundrechten substantiiert eingeordnet. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie formell unzureichend begründet ist. • Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG muss die Beschwerde eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien enthalten. • Diese Auseinandersetzung hat auf der Ebene des Verfassungsrechts zu erfolgen und die als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen am Maßstab der Verfassungsordnung zu prüfen. • Im vorliegenden Fall fehlte eine hinreichende argumentative Darstellung, die die Gründe der angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen darlegt. • Mangels dieser konkreten verfassungsrechtlichen Substantiierung ist die Beschwerde unzulässig und nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht entspricht, weil es an einer konkreten inhaltlichen Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien fehlt. Die vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen wurden deshalb nicht materiell geprüft. Ergebnis ist die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aufgrund mangelhafter Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.