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Beschluss

2 BvR 328/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. • Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde sind der angegriffene Hoheitsakt und alle für sein Verständnis notwendigen Unterlagen vorzulegen oder inhaltlich so darzustellen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist. • Vorliegend fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hat, dass er den innerkirchlichen Rechtsweg ausgeschöpft oder dessen Erschöpfung unzumutbar wäre.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. • Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde sind der angegriffene Hoheitsakt und alle für sein Verständnis notwendigen Unterlagen vorzulegen oder inhaltlich so darzustellen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist. • Vorliegend fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hat, dass er den innerkirchlichen Rechtsweg ausgeschöpft oder dessen Erschöpfung unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer begehrt staatlichen Rechtsschutz gegen seinen Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zog er den Rechtsweg bis zur Berufung in Betracht, legte jedoch nicht sämtliche Verfahrensunterlagen vor. Die angegriffenen Entscheidungen rügen fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, weil der innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsweg (Rechtskomitee-Verfahren und Berufung gegen dessen Beschluss) nicht ausreichend ausgeschöpft worden sei. Der Beschwerdeführer hat im Rechtskomitee-Verfahren eine Stellungnahme abgegeben, aber keine Berufung gegen den Beschluss des Rechtskomitees eingelegt. Er behauptet, das Rechtskomitee-Verfahren sei nur beiläufig geregelt und entspreche nicht verfahrensrechtlichen Mindeststandards, ohne konkret darzulegen, dass das innerkirchliche Verfahren aussichtslos oder unzumutbar gewesen sei. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil sie die erforderlichen Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt; der Beschwerdeführer hat die relevanten Antrags- und Begründungsschriftstücke nicht vorgelegt bzw. nicht inhaltlich ausreichend wiedergegeben. • Bei Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass der angegriffene Hoheitsakt und alle notwendigen Unterlagen so vorgelegt oder dargestellt werden, dass eine verfassungsrechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlungen möglich ist. • Soweit zu den vorgelegten Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht, muss der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit diesen Maßstäben begründet werden; dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. • Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gebietet in Fällen, in denen innerkirchliche Entscheidungsinstanzen bestehen, staatlichen Gerichten Zurückhaltung und in der Regel die Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs vor staatlicher Entscheidung über kirchliches Amtsrecht. • Der Beschwerdeführer hat die vom Oberverwaltungsgericht gerügten Anforderungen an das Vorbringen zum Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht substantiiert beantwortet; er hat weder die Berufung gegen das Rechtskomiteebeschlussverfahren eingelegt noch dargelegt, dass das Beschreiten des innerkirchlichen Rechtswegs unzumutbar oder von vornherein aussichtslos gewesen wäre. • Mangels substanziierter Darlegung einer möglichen Verletzung des Justizgewährungsanspruchs ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. • Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von weiterer Begründung abgesehen; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat die erforderlichen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt und zudem den innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsweg nicht erschöpfend verfolgt oder dessen Unzumutbarkeit hinreichend dargelegt. Damit fehlt es an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis und an einer substantiierten Darlegung eines Eingriffs in den Justizgewährungsanspruch. Die Nichtannahme ist unanfechtbar; es bleibt dem Beschwerdeführer verwehrt, vor dem Bundesverfassungsgericht die Verletzung seines Grundrechts durch die Gerichte geltend zu machen.