Beschluss
1 BvQ 51/19
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren dient der Sicherung einer noch zu erwartenden Hauptsacheentscheidung und ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre.
• Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist maßgeblich; Versäumung führt zur Unzulässigkeit und schließt den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus.
• Ist die Hauptsacheverfahrensklage (hier: Verfassungsbeschwerde) verfristet und damit unzulässig, ist eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung aufzuheben, ohne dass dadurch die materielle Notwendigkeit nachzuholen-der Verfahrensschritte im Ausgangsverfahren entfällt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einstweiliger Anordnung wegen Verfristung der Verfassungsbeschwerde • Eine einstweilige Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren dient der Sicherung einer noch zu erwartenden Hauptsacheentscheidung und ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre. • Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist maßgeblich; Versäumung führt zur Unzulässigkeit und schließt den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. • Ist die Hauptsacheverfahrensklage (hier: Verfassungsbeschwerde) verfristet und damit unzulässig, ist eine zuvor erlassene einstweilige Anordnung aufzuheben, ohne dass dadurch die materielle Notwendigkeit nachzuholen-der Verfahrensschritte im Ausgangsverfahren entfällt. Antragsteller stellten isolierte Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019. Die 2. Kammer des Ersten Senats gab mit Beschluss vom 24. Juni 2019 dem Antrag des ersten Antragstellers statt und setzte die Wirkung des betreffenden Amtsgerichts-Beschlusses längstens für sechs Monate aus; zugleich wurde dem Land Niedersachsen die Erstattung notwendiger Auslagen auferlegt. Der Antrag des zweiten Antragstellers wurde mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschlüsse der Kammer wurden den Antragstellern am 25. Juni 2019 zugestellt. Bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) am 18. Juli 2019 erhoben die Antragsteller keine Verfassungsbeschwerde; sie reichten jedoch ein Schreiben ein, das später als Gegenvorstellung gewertet wurde. • Zweck der einstweiligen Anordnung: Sie dient der Sicherung der Wirkung einer künftigen Hauptsacheentscheidung und soll die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern; daher kommt ihr nur Bedeutung, wenn die spätere Hauptsache zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG, ständige Rechtsprechung). • Die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB ist gewahrt einzuhalten; eine Verfassungsbeschwerde muss rechtzeitig erhoben werden. Hier ist die Frist mit Ablauf des 18.07.2019 verstrichen und es wurde keine Verfassungsbeschwerde erhoben, auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Deshalb wäre eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig. • Der Antrag des zweiten Antragstellers wäre materiell begründet gewesen, weil ihm vor der Entscheidung im Betreuungsverfahren das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG versagt wurde (keine Information über beabsichtigte Untersuchung, Verletzung von § 283 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dies ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung. • Folge: Eine vor Anhängigkeit der Hauptsache erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, sobald feststeht, dass die Hauptsache nicht mehr zulässig erhoben werden kann; die Kammer hat den zuvor erlassenen Beschluss insoweit von Amts wegen aufzuheben. • Die Aufhebung der einstweiligen Anordnung berührt nicht die Verpflichtung der Ausgangsgerichte, das rechtliche Gehör und sonstige Verfahrenspflichten in der Sache nachzuholen; materielle Verfahrensmängel bleiben zu prüfen und zu beheben. Die Beschwerde gegen den Kammerbeschluss vom 24.06.2019 wird insoweit stattgegeben, dass die einstweilige Anordnung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 14.06.2019 aufgehoben wird; die Gegenvorstellung wird verworfen. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen ist und eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde damit von vornherein unzulässig wäre. Zwar wäre im Ergebnis der Antragsteller zu 2) materiell erfolgreich gewesen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Betreuungsverfahren, dies ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit des verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens wegen Verfristung. Die Entscheidung ist unanfechtbar; die Aufhebung entbindet die Ausgangsgerichte nicht von der Pflicht, verfahrensrechtliche Mängel wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Sache zu beseitigen.