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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

1 BvR 16/13

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200107.1bvr001613
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Entscheidungsgründe
Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Gegenstandswert auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.