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Nichtannahmebeschluss

2 BvR 2114/19

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200116.2bvr211419
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Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. 2 1. Die gerügte "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs" stellt bereits keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne eines konkreten hoheitlichen Unterlassens dar (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). 3 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen. 4 Der Beschwerdeführer hat den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Bescheid vom 19. Februar 2019, auf den im Schreiben vom 18. November 2019 Bezug genommen wird, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr). 5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. II. 6 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.