Nichtannahmebeschluss
2 BvR 878/17
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200615.2bvr087817
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. 2 1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 zu. Die am 10. März 2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde wahrt damit nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG. 3 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden. 4 Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin - dessen Verschulden dem der Beschwerdeführerin gleich steht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) - nicht erkennen. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2). 5 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.