Nichtannahmebeschluss
2 BvR 450/19
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr045019
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Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1). 2 Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.