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Nichtannahmebeschluss

1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210806.1bvr271819
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Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird. 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.