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Nichtannahmebeschluss

2 BvR 966/21

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210914.2bvr096621
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Entscheidungsgründe
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist. 2 Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3). 3 Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3). 4 Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.