Urteil
2 BvE 2/20
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 38 Abs. 1 S.2 GG schützt das freie Mandat und grundsätzlich die gleichberechtigte Mitwirkung der Abgeordneten an parlamentarischen Wahlen, einschließlich des Rechts, Wahlvorschläge zu machen.
• Die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages (Art. 40 Abs. 1 S.2 GG) erlaubt ihm, Vorschlagsrechte bei inneren Organisationswahlen zu regeln; solche Regelungen unterliegen verfassungsgerichtlicher Kontrolle, soweit sie in die Statusrechte der Abgeordneten eingreifen.
• Die Beschränkung des Vorschlagsrechts für die Wahl der Vizepräsidenten des Bundestages auf Fraktionen durch § 2 Abs.1 S.2 GO-BT ist verfassungsgemäß, weil sie der Funktionsfähigkeit des Parlaments dient und verhältnismäßig ist.
• Die konkrete Weigerung, den Wahlvorschlag eines einzelnen Abgeordneten im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, verletzte Art. 38 Abs.1 S.2 GG nicht.
Entscheidungsgründe
Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts bei Vizepräsidentenwahl zulässig • Art. 38 Abs. 1 S.2 GG schützt das freie Mandat und grundsätzlich die gleichberechtigte Mitwirkung der Abgeordneten an parlamentarischen Wahlen, einschließlich des Rechts, Wahlvorschläge zu machen. • Die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages (Art. 40 Abs. 1 S.2 GG) erlaubt ihm, Vorschlagsrechte bei inneren Organisationswahlen zu regeln; solche Regelungen unterliegen verfassungsgerichtlicher Kontrolle, soweit sie in die Statusrechte der Abgeordneten eingreifen. • Die Beschränkung des Vorschlagsrechts für die Wahl der Vizepräsidenten des Bundestages auf Fraktionen durch § 2 Abs.1 S.2 GO-BT ist verfassungsgemäß, weil sie der Funktionsfähigkeit des Parlaments dient und verhältnismäßig ist. • Die konkrete Weigerung, den Wahlvorschlag eines einzelnen Abgeordneten im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, verletzte Art. 38 Abs.1 S.2 GG nicht. Der AfD-Abgeordnete (Antragsteller) wollte im zweiten Wahlgang für die Wahl eines Bundestagsvizepräsidenten einen eigenen Kandidaten vorschlagen. Der Bundestagspräsident (Antragsgegner) bzw. die Sitzungsleitung ließ den vorgeschlagenen Kandidaten nicht zu mit der Begründung, ein einzelner Abgeordneter habe kein Vorschlagsrecht; nach § 2 Abs.1 S.2 GO-BT sollen die Fraktionen jeweils mindestens einen Vizepräsidenten stellen. Der Antragsteller rügte eine Verletzung seines Statusrechts aus Art. 38 Abs.1 S.2 GG und suchte organstreitrechtlich vor dem Bundesverfassungsgericht Abhilfe. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob das freie Mandat das Recht des einzelnen Abgeordneten umfasst, Wahlvorschläge zu machen, und ob die Beschränkung durch die Geschäftsordnung verfassungsgemäß ist. Es berücksichtigte Wortlaut, Entstehung, parlamentarische Praxis und die Funktionsaufgaben des Präsidiums und des Ältestenrats. • Schutzbereich Art. 38 Abs.1 S.2 GG: gewährleistet die gleichberechtigte Mitwirkung aller Abgeordneten an parlamentarischer Willensbildung und umfasst grundsätzlich Befugnisse wie Rederecht, Stimmrecht, Initiative und Teilnahme an Wahlen. • Wahlvorschlagsrecht: Systematisch und teleologisch ist dem Abgeordneten grundsätzlich ein Recht auf Beteiligung an Wahlvorgängen, also auch ein Vorschlagsrecht, zuzuordnen; dies folgt aus dem freien Mandat und der Fortwirkung der Wahlgleichheit in den Statusrechten. • Geschäftsordnungsautonomie (Art.40 Abs.1 S.2 GG): Der Deutsche Bundestag kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Regeln zur Selbstorganisation treffen; die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung durch das Parlament und seine Organe unterliegt nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle (nur bei evidenter Sachwidrigkeit). • Prüfung der Auslegung von §2 Abs.1 S.2 GO-BT: Wortlaut ist unergiebig, aber Entstehung, Praxis und Zweck der Norm sprechen dafür, dass das Ziel der Regelung die Einbindung der Fraktionen in die Leitungsstrukturen ist; daraus kann eine Begrenzung des Vorschlagsrechts zugunsten der Fraktionen abgeleitet werden. • Rechtfertigung der Einschränkung: Einschränkungen des Statusrechts bedürfen eines legitimen, gleichwertigen Verfassungsguts; die Funktionsfähigkeit des Bundestages ist ein solches Gut und kann Einschränkungen rechtfertigen. • Verhältnismäßigkeit: Die Beschränkung auf Fraktionen ist geeignet, die Einbindung der Fraktionen und damit die Funktionsfähigkeit zu fördern; sie ist erforderlich, weil mildere Mittel (z.B. Vorschlagsrecht des Abgeordneten mit Fraktionsvorbehalt) das Ziel nicht in gleicher Weise erreichen würden; die Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse des Abgeordneten ist gering, da er fraktionsintern Einfluss nehmen kann und sein Stimmrecht erhalten bleibt. • Anwendung auf den Fall: Die Zurückweisung des Wahlvorschlags des Antragstellers entsprach der vertretbaren Auslegung der Geschäftsordnung und war verfassungsrechtlich gerechtfertigt; daher liegt keine Verletzung von Art.38 Abs.1 S.2 GG vor. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass das freie Mandat des Abgeordneten zwar grundsätzlich das Recht umfasst, sich an parlamentarischen Wahlen zu beteiligen und Wahlvorschläge zu machen, die Ausgestaltung dieses Rechts aber durch die Geschäftsordnung des Bundestages im Rahmen der Parlamentsautonomie zulässig geregelt werden kann. Insbesondere ist die Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts bei der Wahl der Vizepräsidenten auf die im Parlament vertretenen Fraktionen nach § 2 Abs.1 S.2 GO-BT verfassungsgemäß, weil sie der Funktionsfähigkeit des Bundestages dient und verhältnismäßig ist. Die Zurückweisung des konkreten Wahlvorschlags des Antragstellers in der Sitzung vom 7. November 2019 verletzte daher seine Verfassungsrechte nicht. Damit bleibt die Praxis, dass Fraktionen die Kandidaten für die ihnen nach §2 Abs.1 S.2 GO-BT zugeordneten Vizepräsidenten stellen, verfassungskonform und durch die Entscheidung des Gerichts bestätigt.