Nichtannahmebeschluss
1 BvR 828/21
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220511.1bvr082821
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Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt. 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.