Nichtannahmebeschluss
2 BvR 925/22, 2 BvR 926/22, 2 BvR 1963/22, 2 BvR 1445/22, 2 BvR 1446/22, 2 BvR 1635/22, 2 BvR 1750/22, 2 BvR 1848/22, 2 BvR 1856/22, 2 BvR 1964/22, 2 BvR 1999/22, 2 BvR 2030/22, 2 BvR 2045/22, 2 BvR 2064/22, 2 BvR 2075/22, 2 BvR 2146/22, 2 BvR 2081/22, 2 BvR 2209/22, 2 BvR 119/23
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230612.2bvr092522
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Entscheidungsgründe
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Der im Verfahren 2 BvR 1856/22 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. 4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in den Verfahren 2 BvR 1750/22, 2 BvR 1964/22, 2 BvR 1999/22, 2 BvR 2030/22, 2 BvR 2045/22, 2 BvR 2064/22, 2 BvR 2075/22, 2 BvR 2146/22, 2 BvR 2081/22 und 2 BvR 2209/22 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr). 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die fortlaufende Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht nachvollziehbar begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.