Ablehnung einstweilige Anordnung
1 BvR 2283/23
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240209.1bvr228323
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Der Antrag ist unzulässig, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst im fachgerichtlichen Verfahren um Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsnachteile nachzusuchen. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist überdies, welche Nachteile er nicht lediglich vermutet, sondern ihm konkret drohten. 2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.