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Nichtannahmebeschluss

2 BvR 1781/23

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240529.2bvr178123
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Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und den Richter Maidowski wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und den Richter Maidowski ist offensichtlich unzulässig, weil es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund nicht ansatzweise entnehmen. Der pauschale Verweis auf die Mitwirkung an vorherigen, ihn betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2024 - 2 BvR 137/24 -, Rn. 5 m.w.N.). Soweit das Ablehnungsgesuch den Richter Maidowski betrifft, kommt hinzu, dass dieser nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>). 2 Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters. Ferner ist die Vizepräsidentin König an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht gehindert (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 35> m.w.N.). 3 2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.