Ablehnung einstweilige Anordnung
1 BvQ 3/25
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250115.1bvq000325
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt. 2 Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Weder verhält er sich zum grundsätzlichen Erfordernis (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>), noch lässt sein Vorbringen eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar erkennen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.