Nichtannahmebeschluss
1 BvR 665/25
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250526.1bvr066525
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Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen. 2 Ein Ablehnungsgesuch, das nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>), ist offensichtlich unzulässig. Hier kann dahinstehen, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil sich das Gesuch pauschal gegen sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts richtet (vgl. BVerfGE 159, 132 <134 f. Rn. 11> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VII - Richterablehnung und Besetzungsrüge; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66/22 -, Rn. 1). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. 3 Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.