Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
1 BvR 1790/22
BVerfG, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250623.1bvr179022
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Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt. 1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8). 2 Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit antragsgemäß auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen vorliegend Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.