III R 268/84
BVerwG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 10. November 1988 III R 268/84 EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Grundstücksübertragung unter Vorbehalt eines obligatorischen Nutzungsrechts mit anschließender Vermietung an den Eigentümer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau führung von Wohnungstrenndecken und Wohnungstrennwänden insbesondere hinsichtlich des Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutzes, damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegen (so wohl auch BVerwG a. a. 0.). Die Wohnungen in den Anwesen H.-Straße 15 und 17 sind ab dem 1. Obergeschoß nicht abgeschlossen im Sinne von § 3 Abs. 2 WEG i.V.m. Nr. 5 Buchst. a VwV. Ihre Trennwände entsprechen nicht den bauaufsichtlichen Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes. (Wird ausgeführt). Entgegen der Auffassung der Klägerin wird durch die Ablehnung nicht in den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährten Bestandsschutz als Ausfluß der Eigentumsgarantie eingegriffen. Der baurechtliche Bestandsschutz gibt einem Eigentümer lediglich das Recht, ein Gebäude, das im Zeitpunkt seiner Errichtung legal ausgeführt wurde, so wie es besteht, weiter zu nutzen, instandzusetzen und zur Aufrechterhaltung einer zeitgemäßen, funktionsgerechten Nutzung in untergeordnetem Umfang zu ändern oder zu erweitern (vgl. BVerwGE 47, 126 ). Aus Art. 14 Abs. 1 GG läßt sich dagegen nicht die Befugnis herleiten, rechtliche oder tatsächliche Änderungen vorzunehmen, die mit der im Zeitpunkt der Änderung geltenden Rechtslage nicht übereinstimmen. Der Klägerin bleibt es unbenommen, die Anwesen H: Straße 15 und 17 wie bisher durch Vermietung zu nutzen. Durch die Umwandlung der Gebäude. in Wohnungseigentum würde aber eine rechtlich andere Art des Eigentums erst gebildet, dessen Inhalt durch die im Zeitpunkt der Umwandlung geltenden Gesetze bestimmt wird. Anmerkung der Schriftleitung: Mit Beschluß vom 26.7.1989 (Az. 8 B 112.89) hat das BVerwG die gegen das vorstehende Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. D. Steuerrecht 18. EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 12(Grundstücksübertragung unter Vorbehalt eines obligatorischen Nutzungsrechts mit anschließender Vermietung an den Eigentümer) 1. Ubertragen Eltern ein Grundstück unter Vorbehalt eines obligatorischen Nutzungsrechts auf ihren Sohn und überlassen sie ihm anschließend das Grundstück mietweise zur Nutzung in seinem Gewerbebetrieb, so sind die Mietzahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, falls das Nutzungsrecht und der Mietvertrag ernstlich vereinbart und tatsächlich vollzogen werden und die Mietzahlungen weder überhöht sind noch den Charakter einer Versorgungsabrede haben. 2. Neben den Mietzahlungen kann der Sohn jedoch weder AfA noch sonstige Aufwendungen für das betrieblich genutzte Grundstück als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 30.7.1985 VIII R 71181, BFHE 144, 376 , BStBl 11 1986, 327 [= MittBayNot 1986, 42 ]). BFH, Urteil vom 11.11.1988 — III R 268/84 — Aus dem Tatbestand: Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Friseurgeschäft. Er mietete gemeinsam mit seiner Ehefrau mit schriftlichem Vertrag vom 30.4.1974 von seinem Vater die Räume im Erdgeschoß des dem Vater gehörenden Anwesens N. Das unbefristete Mietverhältnis konnte von jedem Teil mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Der Mietzins betrug zunächst 180 DM im Monat und wurde ab 1.1.1976 auf monatlich 200 DM erhöht. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.5.1977 übertrug der Vater dem Kläger unter Anrechnung der Erb- und Pflichtteilsansprüche zum Gesamtgut der zwischen den Ehegatten bestehenden Gütergemeinschaft das Grundstück N. Nach Abschn. II des Vertrags gingen Besitz, Nutzen und alle öffentlichen Lasten mit diesem Tage auf den Kläger über. Der Kläger räumte gleichzeitig seinen Eltern auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnrecht im Vertragsanwesen ein. Er verpflichtete sich ferner zur unentgeltlichen Gewährung von Kost und Pflege auf Lebenszeit. Neben diesen durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast gesicherten Rechten räumte der Kläger seinen Eltern als Gesamtberechtigten auf deren Lebenszeit unter ausdrücklichem Verzicht auf eine dingliche Sicherung ein unentgeltliches Benützungsrecht an sämtlichen Geschäftsräumen im Erdgeschoß ein und wies ihnen diese Räume zur ausschließlichen Benützung zu (Abschn. VIII Nr. 4). Nach dem Ableben eines Benützungsberechtigten sollte am Umfang des Benützungsrechts für den Überlebenden keine Änderung eintreten. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1978) machte der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Miete für die Geschäftsräume als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt — FA —), der das ursprüngliche Mietverhältnis steuerlich anerkannt hatte, ließ mangels dinglicher Sicherung des Nutzungsrechts die Mietzahlungen bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer für das Streitjahr nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Mit der Revision rügt das FA Verletzung der §§ 4 und 12 EStG Aus den Gründen: Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ( § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO ). 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das FG die vom Kläger geleisteten Mietzahlungen als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb anerkannt hat. a) Übertragen Eltern ihren Kindern unter Vorbehalt des Nießbrauchs ein Grundstück und vermieten sie in Ausübung des vorbehaltenen Nießbrauchsrechts das Grundstück an ihre Kinder, so sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl das Nießbrauchsrecht als auch das Mietverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15.5.1986 III R 190/82, BFHE 147, 22 , BStßl 11 1986, 714 [= MittBayNot 1986, 279 ] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dem Vorbehalt des Nießbrauchs steht, wie das FG zutreffend entschieden hat, der Vorbehalt eines bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbarten obligatorischen Nutzungsrechts gleich, da es steuerrechtlich keinen Unterschied macht, ob sich die Berechtigung zum Abschluß eines Mietvertrags aus einem dinglich gesicherten oder nur schuldrechtlich vereinbarten Nutzungsrecht ergibt (BFHUrteil in BFHE 144, 376 , BStBl 111986, 327 [= MittBayNot 1986, 42]). Das vom FA zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene BFH-Urteil vom 11.4.1978 VIII R 164/77 ( BFHE 125, 155 , BStBl II 1978, 493) ist durch die neuere Rechtsprechung des BFH überholt (vgl. Urteil vom 29.11.1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199 , BStBl II 1984, 366 [= MittBayNot 1984, 153 ]). 230 MittBayNot 1989 Heft 4 b) Nutzen die Kinder das Grundstück für betriebliche Zwecke, so können sie die Mietzahlungen als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigen, falls das Nutzungsrecht und der Mietvertrag ernstlich vereinbart und tatsächlich vollzogen werden und die Mietzahlungen weder überhöht sind noch den Charakter einer Versorgungsabrede haben (vgl. BFH-Urteil vom 5.7.1984 IV R 57182, BFHE 146, 370. BStBl 11 1986, 322, und Senatsurteil in BFHE 147, 22 , BStBl 11 1986, 714). aa) Im Streitfall wurde dem Vater des Klägers im Rahmen der Grundstücksübertragung zivilrechtlich wirksam ein Nutzungsrecht („Benützungsrecht") eingeräumt. Das auf die Geschäftsräume beschränkte Nutzungsrecht entspricht seinem Inhalt nach einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i. S. des § 1090 BGB , die auch als schuldrechtliches Benutzungsrecht vereinbart werden kann (vgl. Fa/ckenberg in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., § 1018 Rdnr. 8; vgl. auch Urteil des BGH vom 10.6.1966 V ZR 170/63, WM 1966, 1022 unter 2.). Das vereinbarte Nutzungsrecht ist vom Vater des Klägers auch tatsächlich ausgeübt worden. Zweifel an seiner Durchführung können insbesondere auch nicht darauf gestützt werden, daß Besitz, Nutzungen und Lasten am gesamten Grundstück mit dem Eigentumsübergang auf den Kläger übergehen sollten (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 144, 376 , BStBl 111986,327 unter 1 b). Der Kläger nutzte die Geschäftsräume nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des FG auch nach der Eigentumsübertragung weiterhin aufgrund des nunmehr mit seinen Eltern fortgesetzten Mietverhältnisses. Die Eltern konnten auch selbst Dauer und Inhalt des Nutzungsrechts bestimmen. Bereits aus der im Mietvertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit ergibt sich, daß ihre Dispositionsbefugnis nicht wesentlich eingeschränkt war. bb) Aus revisionsrichterlicher Sicht ergeben sich auch an der Annahme der ernsthaften Vereinbarung und tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses keine Bedenken. Allerdings ist der Mietvertrag vom 30.4.1974 im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks durch die durch den Eintritt des Klägers in die Vermieterstellung gemäß §371 BGB bedingte Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion) zum Erlöschen gekommen. Denn die §§ 577, 571 BGB , die bei Veräußerung des Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs die Vermieterstellung des früheren Eigentümers unberührt lassen, greifen bei vorbehaltenen obligatorischen Nutzungsrechten nicht ein (Emmerich in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 577 Anm. 1 und 14). Die Vertragsbeteiligten haben jedoch durch schlüssiges Verhalten das Mietverhältnis gemäß der ursprünglichen Vereinbarung unter Einbeziehung der Mutter des Klägers auf der Vermieterseite fortgesetzt. Denn sie haben bereits bei Bestellung des Nutzungsrechts auf dieses Mietverhältnis Bezug genommen und auch in der Folgezeit die Konsequenzen hieraus (insbesondere die Entrichtung der vereinbarten Mietzahlungen) gezogen. Gegenstand des Mietverhältnisses und Höhe des Mietzinses standen deshalb mit hinreichender Klarheit fest. Die Vereinbarung entsprach damit den Anforderungen, die fremde Dritte an die Klarheit und Eindeutigkeit von Verträgen stellen. Gegen die Annahme einer konkludenten Vertragsfortsetzung ergeben sich schon deshalb keine Bedenken, weil die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses keinen schriftlichen Mietvertrag vorMittüayNot 1989 Heft 4 aussetzt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 144, 376 , BStBl 11 1986, 327 unter 1 d, und in BFHE 146, 370 , BStBI 11 1986, 322: Zulässigkeit einer konkludenten Ergänzung des wesentlichen Vertragsinhalts). cc) Entgegen der Auffassung des beigetretenen BMF kann aus den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht gefolgert werden, daß den Mietzahlungen Versorgungscharakter zukommt. Das FG hat insoweit lediglich ausgeführt, daß den Zahlungen des Klägers an seine Eltern eine weit höhere Gegenleistung in Form der Grundstücksüberlassung gegenübersteht. Da der Wert des übertragenen Grundstücks für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietzahlungen jedoch ohne Belang ist, kann dem angefochtenen Urteil auch nicht die Feststellung entnommen werden, daß die Mietzahlungen nicht am Nutzungswert der überlassenen Geschäftsräume ausgerichtet waren. Zwar hat das FG nicht im einzelnen untersucht, ob Leistung und Gegenleistung aus dem Mietvertrag in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen oder ob die Zahlungen des Klägers an seinen Vater als Versorgungsleistungen zu beurteilen sind (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 147, 22 , BStBI 11 1986, 714 mit weiteren Nachweisen); für eine derartige Prüfung bestand im Streitfall jedoch schon deshalb keine Veranlassung, weil das FA das Mietverhältnis auch in den Vorjahren anerkannt hatte und die Frage der Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt streitig war. Gegen den Versorgungscharakter der Mietzahlungen spricht ferner, daß im Übergabevertrag vom 16.5.1977 eine umfassende Versorgungsregelung zugunsten der Eltern getroffen worden ist, in die die Leistungen des Klägers aus dem Mietvertrag weder unmittelbar noch mittelbar im Wege der Anrechnung einbezogen worden sind. 2. Der Kläger kann neben den Mietzahlungen keine sonstigen Grundstücksaufwendungen einschließlich der AfA für den betrieblich genutzten Grundstücksteil als Betriebsausgaben geltend machen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück insoweit zu seinem Betriebsvermögen rechnet. Deshalb kann im Streitfall auch offenbleiben, wie der der Ehefrau des Klägers gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 zuzurechnende Anteil am übertragenen Grundstück im Rahmen der Gewinnermittlung zu behandeln ist. a) Der betrieblich genutzte Grundstücksteil ist im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung notwendiges Betriebsvermögen geworden, weil er zum unmittelbaren Einsatz für betriebliche Zwecke bestimmt war (ständige Rechtsprechung, z. B. BFHUrteil vom 30.4.1975 1 R 111/73, BFHE 115, 500 , BStBl 11 1975, 582) und der Kläger das Nutzungsrecht erst nach Erwerb des insoweit unbelasteten Grundstücks bestellt hat. Geht man davon aus, daß die Einräumung eines Nutzungsrechts zugunsten der Eltern des Klägers nicht zu einer Entnahme des betrieblich genutzten Grundstücksteils führt, so liegt gleichwohl in der unentgeltlichen Überlassung der Geschäftsräume an die Eltern eine Nutzung dieses Grundstücksteils zu betriebsfremden Zwecken. Denn die Abziehbarkeit der Mietzinsen als Betriebsausgaben setzt voraus, daß aus der Bestellung des obligatorischen Nutzungsrechts alle zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen gezogen werden und der Kläger die auf seinem Eigentumsrecht beruhende Nutzungsbefugnis in vollem Umfang auf seine Eltern übertragen hat. Dies hat zur Folge, daß er die Geschäftsräume nicht mehr als Eigentümer, sondern ausschließlich aufgrund abgeleiteten Rechts als Mieter nutzen kann (so auch Schmidt/Drenseck, EStG, 7. Aufl., § 7 Anm. 3 e; Wolff-Diepenbrock, DStZ 1982, 331 , 337). Ausübung des Nutzungsrechts durch Vermietung an den Kläger stellt sich jedoch als betriebsfremde (private) Nutzung des Betriebsgrundstücks dar, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Entnahme mit dem Teilwert zu erfassen ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 30.10.1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317 , BStBl 111985,610 [= MittBayNot 1985, 223 ]). Der Teilwert ist nach der mit der privaten Nutzung verbundenen Wertabgabe, d. h. mit den tatsächlichen Selbstkosten, zu denen neben den sonstigen Grundstücksaufwendungen auch die AfA rechnen, zu bemessen (BFH-Urteil vom 26.7.1979 IV R 70/74, BFHE 129, 315 , BStBl II 1980, 176). b) Unabhängig hiervon verbietet sich die gleichzeitige gewinnmindernde Berücksichtigung der Mietzahlungen und der vom Kläger getragenen Grundstücksaufwendungen einschließlich der AfA auch deshalb, weil bei der Kalkulation des Mietzinses bei Verträgen zwischen fremden Personen regelmäßig diese Aufwendungen als Kostenfaktor berücksichtigt werden. Werden diese Aufwendungen auf das genutzte Wirtschaftsgut vom Mieter selbst geltend gemacht, so muß dies daher bei der Prüfung der Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses zu einem entsprechenden Abschlag führen. 3. Der VIII. Senat hat der Abweichung von dem Urteil in BFHE 144, 376 , BStBl 11 1986, 327 zugestimmt. 4. Da dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Kläger den betrieblich genutzten Grundstücksteil als Betriebsvermögen behandelt hat und das FG nicht geprüft hat, ob und inwieweit der Kläger neben der Miete weitere Grundstücksaufwendungen einschließlich der AfA geltend gemacht hat, muß die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Sollte das FG hierbei zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Kläger im Rahmen des Mietverhältnisses zur Übernahme zusätzlicher Grundstückslasten verpflichtet hat und diese Verpflichtung auch steuerrechtlich anzuerkennen ist, so wird es auch darüber zu befinden haben, ob Leistung und Gegenleistung aus dem Mietvertrag noch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Aus dem Tatbestand: Der Kläger schloß mit seiner Mutter am 8.7.1983 einen als „Hofüberlassungsvertrag" bezeichneten notariell beurkundeten Vertrag ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Mutter, dem Kläger ihren ca. 58,45 ha großen Hof (Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs: 196 300 DM) einschließlich des als Einfamilienhaus bewerteten Altenteilerhauses (Einheitswert: 151 600 DM) zu übertragen. Der Kläger verpflichtete sich zur Übernahme von zwei bereits bestehenden, auf dem übertragenen Grundbesitz dinglich gesicherten Leibrentenverpflichtungen gegenüber Dritten im Jahreswert von 3.120 DM bzw. 4.560 DM. „Als Gegenleistung" gegenüber der Übergeberin verpflichtete sich der Kläger zur Leistung eines Altenteils in Gestalt einer monatlichen Rente von 2.000 DM und zur Gewährung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechts am Altenteilerhaus. Diese Altenteilsleistungen sollten dinglich durch Eintragung eines Altenteils als Gesamtbelastung an den überlassenen Grundstücken gesichert werden. Ferner verpflichtete sich der Kläger im Rahmen der von ihm zu erbringenden Altenteilsleistungen zur Ausrichtung eines ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses und zur Pflege der Familiengrabstätte. Durch Bescheid vom 22.6.1984 setzte das Finanzamt (FA) gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 14.886 DM fest. Den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von (338.190 DM ./.90.000 DM Freibetrag =) 248.100 DM ermittelte das FA entsprechend den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.2.1983 (BStBl 1 1983, 238 [= MittBayNot 1983, 90 ]), wonach Schenkungen unter einer Auflage entsprechend den vom BFH in seinen Urteilen vom 21.10.1981 II R 176178 ( BFHE 134, 357 , BStBI 11 1982, 83 [= MittBayNot 1982, 99 ]) und vom 14.7.1982 II R 125179 (BFHE 136, 303, BStBl 11 1982, 714 [= MittBayNot 1983, 37 ]) entwickelten Grundsätzen für die schenkungsteuerrechtliche Erfassung gemischter Schenkungen zu behandeln sind, wie folgt: Einheitswert des Hofes 196 300 DM 140 v. H. des Einheitswerts des Altenteilerhauses 212 240 DM 408 540 DM abzüglich Erwerbskosten (Notargebühren u. ä.) 6.000 DM verbleiben 402 540 DM Verkehrswert der Leistungen des Schenkers (Hof: 2 665 560 DM + Altenteilerhaus 760 000 DM) = Rente A. 4 560 DM x 8,538 = 38 934 DM = 325 992 DM 19. ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1; BGB §§ 100, 525 f., 1030 ff., 1090 ff. (Besteuerung einer Auflagenschenkung) 1.Bei einer Schenkung unter Auflage sind schenkungsteuerrechtlich die dem Bedachten auferlegten Aufwendungen von den ihm obliegenden Duldungspflichten zu unterscheiden (Modifizierung zu BFHE 134, 357 , BStBl 11 1982, 83 [= MittBayNot 1982, 99 ]). 2. Soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, die ihn zu Leistungen verpflichten, ist er insoweit - wie bei einer gemischten Schenkung - nicht i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 auf Kosten des Zuwendenden bereichert. 3. Soweit dem Bedachten die Nutzungen des Schenkungsgegenstandes zeitlich befristet nicht gebühren, weil ein Nutzungsrecht besteht oder im Zuge der Schenkung zu bestellen ist, obliegt ihm lediglich eine zeitlich beschränkte Duldungspflicht, die durch Abzug der Last zu berücksichtigen ist, soweit § 25 Abs. 1 ErbStG 1974 dies nicht ausschließt. 3 425 560 DM davon ab Kapitalwert der Auflagen 11 537 DM 12 600 DM x 13,583 = 171 145 DM Abzüge insgesamt 547 608 DM Reinwert der Schenkung nach bürgerlichen Grundsätzen 2 877 952 DM zu versteuern Steuerwert der Leistung des Schenkers x Verkehrswert der Bereicherung des Beschenkten Verkehrswert der Leistung des Schenkers Steuerwert der freigebigen Zuwendung 402 540 x 2 877 952 = 338 190 DM. 3 425 560 Der Einspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, es handle sich um eine Schenkung unter Auflage, die entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht wie eine gemischte Schenkung behandelt werden könne, sowie der Antrag, den Ablösebetrag gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG 1974 i.d.F. des Gesetzes vom 18.8.1980 (BGBl 1 1980, 1537) festzusetzen, blieben erfolglos. Mit der Klage begehrt der Kläger, die Schenkungsteuer auf 17 218 DM festzusetzen und diese Steuer zu stunden. Dem Antrag liegt folgende Berechnung zugrunde: MittBayNot 1989 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 10.11.1988 Aktenzeichen: III R 268/84 Erschienen in: MittBayNot 1989, 230-232 Normen in Titel: EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 12