II R 4/91
BVerwG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 12. Oktober 1994 II R 4/91 GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1965 § 12 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1 Grunderwerbsteuerpflicht bei freiwilliger Vorleistung des Grundstückskäufers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Besteht somit ein innerer und sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, so ist das Koppelungsverbot hier auch nicht durch einen VerstoB gegen das Uberm叩verbot verletzt. Die Grundabtretung erfolgte unter Anrechnung auf die Umlegung und unter Anrechnung auf den spteren ErschlieBungsbeitr昭 und war daher insoweit nicht unentgeltlich (vgl. BVerwG DVB1 1970, 80). . . . Steuerrecht 29. GrEStG 1983§8 Abs. 1,§9 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1965 §12 Abs. 1 und 3,§15 Abs. 1 (Grunderwerbsteuerpflicht beiカeiwilliger Vorleistungd厨 Grun雷誠cks肋uたrs) 1. Leistungen aus einem GrundstUckskaufvertrag sind gern. §322 Abs. 1 BGB Zug um Zug auszutauschen. §12 Abs. 3 BewG erfant daher im Bereich der Grunderwerbsteuer nur solche F引1島 in denen der Grund・ stUcksverkaufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfllt hat und trotzdern vereinbarungsgern註n die Kaufpreiszahlung des 聴ufers zinslos hinausgeschoben wird (Besthtigung des Senatsurteils vorn 18. 1. 1989 II R 103/85, BFHE 155, 558 , BStBI II 1989, 42刀. 2. ,Verzichtet" der Khufer eines Grundsthcks im Kaufvertrag auf das ihm durch die §§320, 322 BGB ge嘱嚇hrte 恥cht, den Kaufpreis erst im Zuge der ErfUfl g der Sachleistungsve叩flichtung (じbereignung und rgabe des Grundsthcks) erbringen zu mUssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, so gewahrt er dem Verk註ufer einen als Entgelt i. 5. des§8 Abs. 1 G団StG anzusehenden geidwerten Vorteil in Gestalt der vorzeitigen Kapitalnutzungsm6glichkeit. BFH, Urteil vom 12. 10. 1994 一 II R 4/91 Aus dem Tatbestand Mit Kaufvertrag vom 1. 9. 1987 erwarb die Klagerin, I細isionsklagerin und Revisionsbeklagte 低lgerin) das GrundstUck X in Y. Der Kaufpreis betrug 1 Mio. DM und war wie folgt zu entrichten: 1.ein Teilbetrag in H0he von 900 000 DM innerhalb von zwei Wochen nach Ze昭niserteilungめer das Nichtbestehen oder die Nichtaus如ung eines Vorkaufsrechtes, nach Benachrichtigung des Grundbuchamtes u ber die entsprechende Eintragung der beantragten Auflassungsvormerkung und 功schung der Grundsehulden 血 Grundbuch; 2. der restliche Kaufpreis von 100 000 DM innerhalb von zwei Wochen nach Besitz如e里山e. In Abschn. II 乙ff. 4 des Kau飢rtrages wurde vereinbart, d狐 das KaufgrundstUck spatestens am 30. 12. 1989 der Klagerin zu 如ergeben war und die Nutzungen bis zum Ablauf des auf den Besitz加e堪abetag folgenden Kalendermonats beim Verk如fer verbleiben sollten. AuBerdem wurde bestimmt, d叩 die Kau加eisraten bis zu ihrer Flligkeit nicht verzinst werden sollten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. 10. 1987 setzte der Beklagte, Revisionsbekl昭te und I七visionsklager (das Finanzamt 一 FA 一)die Grunderwerbsteuer 一 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 1 115 470 DM 一 auf 22 309 DM fest, Bei der Ermittlung der Bemessun部grundlage setzte das FA den 助ufpreisteil von 100 000 DM mit dem Nominalbetrag an und zinste den anderen Kaufpreisteil von 900 000 DM unter Zugrunde!昭ung eines'Zinssatzes von 5,5 v. H. und eines Zeitraums von zwei Jahren und drei Monaten auf 1 015 470 DM auf. Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage wandte sich die Klgerin sowohl gegen den Ansatz des Kau加直5teils von 100 000 DM mit dem Nomina!betrag als auch gegen die Aufzinsung des anderen Kaufpreistei!s von 900 000 DM auf 1 015 470 DM. Sie machte geltend, fr die Fr昭e der Ab- bzw. der Aufzinsung des Kaufpreises sei auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Grunderwerbsteuertatbestandes 一 also auf den 立g des Kaufvertragabschlusses (1. 9. 1987)一 abzustellen. Sonach sei der Anfang 1990 制lig gewordene 叱il des Kaufpreises von 100 000 DM auf 86 722 DM abzuzinsen und der restliche Kaufpreisteil von 900 000 DM mit dem Nominalbetrag anzusetzen. Das Finan空erieht gab der Klage zum 加erwiegenden Teil statt und legte als grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage in bezug auf beide Kaufpreisteile deren Nominalbet慮ge zugrunde. Gegen das Urteil haben beide Beteiligte Revision eingelegt. Die 恥vision der Klgerin war erfolglos. Die Iにvision des FA fhre zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Klage stattg昭eben wurde, und zur vollen Abweisung der Kl昭e. Aus 1たn 1 . Zum Kaufpreisteilbetrag von 100 000 DM Gem.§8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bemiBt sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt bei dem hier gegebenen Kauf insbesondere der ・Kaufpreis ( §9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ). Die Bewertung der Kaufpreisforderung richtet sich nach§12 BewG. Gem. §12 Abs. 1 BewG ist eine Kapitalforderung (hier: die Kaufpreisforderung) grunds批zlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Ausnahmsweise ist sie gem.§12 Abs. 3 BewG abzuzinsen, wenn sie unverzinslich ist und ihre Laufzeit mehr als ein Jahr bet血gt. Zu Unrecht meint die Klgerin, d明 die Voraussetzungen fr eine Abzinsung im Streitfall vo理elegen htten. Wie der erkennende Senat ( BFHE 155, 558 , BStB1 II 1989, 427; vgl. auch BFHE 142, 171 , BStB1 II 1985, 105) ausgefhrt hat, besteuert das Grunderwerbsteuerrecht den Umsatz von Grundstilcken. Dementsprechend kann die Gegenleistung des 騒ufers nur unter Berllcksichtigung dieses GrundstUcksumsatzes und damit der Gegenleistung des Grundstticksver姫ufers bewertet werden. Leistungen aus einem GrundstUckskaufvertrag sind gem.§322 Abs. 1 BGB Zug um Zug auszutauschen. §12 Abs. 3 BewG erfaBt daher im Be肥ich der Grunderwerbsteuer nur solche 恥ile, in denen der GrundstU改sverぬufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfllt hat und trotzdem vereinbarungsgem郎 die 助ufpreisz血lung des 験ufers zinslos hinausgeschoben wird. Der Verぬufer hat seine Verpflichtung aus dem 取ufvertrag erfllt, wenn er dem 騒ufer Besitz, Nutzungen und Lasten des verkauften GrundstUcks U bertr昭en hat (vgl.§446 Abs. 1 i. V. m.§452 BGB). Gewahrt der Verk如fer sodann dem Kaufer einen zinsiosen Kredit, so rechtfertigt dies die Abzinsung der 血ufpreisforderung. 血uschen die Vertragspartner dagegen, wie im Streitfall, ihre Leistungen Zug um Zug aus, so entfllt dieser 即chtfertigungsgrund fr die Abzinsung selbst dann, wenn der Leistungsaustausch und damit auch die ムhlung des Kaufpreises erst mehrere Jahre nach 恥rtr昭sabschluB erfolgt. Denn der Grundstuckskaufer ist nicht vorleistungspflichtig. 2. Zum Kaufpreisteil von 900 000 DM Zutreffend ist das FG zwar davon ausgegangen, d叩 dieser 取ufpreisteil (als solcher) lediglich mit seinem Nennwert anzusetzen ist. Entgegen der Auffassung des FA kommt eine Aufzinsung, d. h. ein Ansatz dieses 取ufpreisteils mit einem Betrag 仙er dem Nominalwert, nicht in Betracht, weil insoweit weder eine K叩italforderung noch eine Schuld i. 5. des §12 Abs. 1 BewG 1965 vorliegt. Mit der Kaufpreiszahlung ist die Forderung des Grundstticksverぬufers erloschen( §362 Abs. 1 BGB ). 166 MittB習Not 1995 Heft 2 Entgegen der vom FG und von der Klagerin vertretenen Ansicht hat die Klagerin jedoch durch die Vorausleistung des Kaufpreisteilbetrages in Hめe von 900 000 DM dem GrundstUcksverkaufer neben dem eigentlichen Kaufpreis eine zusatzliche Gegenleistung dadurch gewhrt, d叩 sie ihm die Nutzungsm6glichkeit des entsprechenden Kapitals fr den 次itraum zwischen der (栃rab-)Zahlung und der GrundstUcksUbergabeil berlassen hat. Mit der im Kaufvertrag vereinbarten Vorleistung des Kaufpreises, verzichtet" der K如fer zu seinem Nachteil auf die im bUrgerlich-rechtlichen Modellfall des gegenseitigen 恥rtrages vorgesehene Zug-um-Zug-Erfllung der beiderseitigen AnsprUche (sog. funktionelles Synallagma;§§320, 322 BGB). Haben die Kaufvertragsparteien keine von den dis-positiven Vorschriften der §§320, 322 BGB abweichenden Vereinbarungen getroffen, so kann jeder 恥rtragspartner die Leistung des anderen erst dann verlangen, wenn er gleichzeitig die eigene Leistung anbietet (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., §15 I, S. 205). Der Kufer kann daher die Zahlung des Kaufpreises bis zur Bewirkung der Gegenleistung (Sach-leistung) durch den Verkufer verweigern ( §320 Abs. 1 Satz 1 BGB)., erzichtet" der Kaufer 血 Kaufvertrag auf diese ihm durch das funktionelle Synallagma ( §§320, 322 BGB) vermittelte Rechtsposition, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfllung der Sachleistungsverpflichtung erbringen zu mUssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, so gewahrt er dem 恥rkaufer einen geldwerten Vorteil in Gestalt der vorzeitigen Kaoitalliutwngsm6glichKelt さie ist ais( zusatz1icI-ie . )じegenleistung i. S. des 9 8 Abs. I GrEStG anzusehen. Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn geh6rt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt fr den Erwerb des Grundstilcks ge嘘hrt oder die der 恥rauBerer als Entgelt fr die 恥血uBerung des GrundstUcks empfngt. Als eine solche Gegenleistung hat der erkennende Senat die Verpflichtung des Grundstuck月kufers angesehen, dem Grundstucksver 騒ufer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen zu gewahren ( BFHE 164, 130 , BStB1 II 1991, 586). Es kann dahinstehen, ob die Vorleistung der Klagerin in bezug auf den Kaufpreisteilbetrag von 900 000 DM als (unentgeltliche) Darlehensgewahrung beurteilt werden kann. Die 云nslose Darlehensgewahrung und die Vorleistung des Kaufpreisteils im Streitfall haben jedenfalls gemeinsam, daB in beiden 恥llen dem 恥rkufer ein geldwerter Vorteil und damit ein (zusatzliches) grunderwerbsteuerrechtlich zu erfassendes Entgelt in Gestalt der unentgeltlichen U berlassung von Kapitalnutzungsm6glichkeiten zugewendet wurde. Der Jahreswert der Nutzung ist im vorliegenden Fall gem. § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5 v. H. anzunehmen. 2. Fbr ein Abweichen von der vom Gesetz vermuteten h凱ftigen Beteiligung genUgt es nicht, daB das auf dem Konto angesammelte Guthaben aussc回1鴎lich oder ganz U berwiegend aus dem Arbeitseinkommen・・eines Kontoberechtigten finanziert worden ist (insoweit Best註tigung von OLG K6ln, FamRZ 1987, 1139 ). (Leitstze der Schrft1eitung) FG Rheinland-PfaLz, Urteil vom 7. 7. 1994 一 4K2118/93 一 Aus dem Tatbestand: Die Klagerin Ist die alleinige Erbin ihrer am 13. 7. 1991 verstorbenen Schwester. Die beiden Schw昭tern hatten seit Jahrzehnten einen gemeinsamen Haushalt. Die Haushaltsfhrung oblag der Klagerin, w血rend die Erblasserin bis zu ihrer 氏nsionierung als Lehrerin tatig war. Bei der A-Bank bestanden mehrere Gemeinschaftskonten, die als sogenannte Oder-Konten auf die Namen beider Schwestern lauteten. Diese Konten wiesen zum Todestag Guthaben einschlieBlich Zinsen von insgesamt.. . DM aus. Die Erblasserin bezog zuletzt eine Pension von monatlich . . . DM, die KI智erin eine Rente von monatlich . . . DM. Die beiden Schwestern hatten sich testamentarisch jeweils als Alleinerben eingesetzt. Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 6. 12. 1991 setzte der Beklagte gegen die Klagerin Erbschaftsteuer von 。. . DM fest, wobei er den wもrt des steuerpflichtigen Er刃erbs unter BerUcksichtigung eines Freibetra即5 von 10.000か DM mit . . . DM ansetzte. In diesem Betrag sind die auf den Gemeinschaftskonten bei der A-Bank ausgewiesenen Guthaben in vollem Umfang enthalten. Der hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem die Klagerin geltend machte, die Bankguthaben seien nur h証ftig dem Nachl郎 zuzurechnen, blieb erfolglos. Mit der Klage begehrt die Kl醜erin, bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes we即n nur die hlftigen Bankguthaben als hinterlassenes Verm6gen anzusetzen. Siet慮gt voち sie sei sich mit ihrer Schwester stets darUber einig gewesen, d叩 alles zwischen ihnen geteilt werden sollte. Dies sei auch der Grund dafr gewesen, d加 die Ersparnisse auf Gemeinschaftskonten angelegt worden seien. An den Guthaben/ auf diesen Konten seien sie im Innenverh証tnis jeweils h肌ftig berechtigt gewesen. Sie habe deshalb auch nur die Halfte der Bankguthaben erben k6nnen. DaB diese Guthaben aus dem Lehrergehalt bzw. der sp乱eren 民nsion der Verstorbenen angespart worden seien,a ndere daran nichts. Dabei sei auch zu berucksichtigen, d叩 sie ih肥r Schwester 60 Jahre lang den Haushalt gefhrt habe. Das FA fhrt aus, die Er6ffnung eines Gemeinschaftskontos fhre zwar zur Entstehung einer Gesamtgぬubigerschaft. Weil die§§428, 430 BGB lediglich die Verfgungsbefugnis regelten, nicht jedoch die Rechtsinhめerschaft, sei das auf dem Gemeinschaftskonto befindliche Verm6gen demjenigen zuzurechnen, aus dessen Einkunften es entstanden sei. Die aus dem Lehrergehalt der Erblasserin gebildeten Ersparnisse 届nnten aber der Kl昭erin nur dann haiftig zugerechnet werden, wenn sie fr ihre Haushaltst飢igkeit im Rahmen eines Austauschverhltnisses fortlaufend entlohnt worden 叫re. Ein derartiges Austauschverhltnis habe die Klagerin aber weder vorgetragen noch nachgewiesen. Aus den Granden: 30. ErbStG§10; BGB§428, 430 (切nfang des erbschaflsteuerlichen Erwerbs bei einem gemeinschaftlichen OderKonto durch den am Konto mitbe ぞchtigten Erb助ノ 1. FUr den erbschaftsteuerlichen Erwerb Ist bei einem als Oder-Konto gefUhrten Gemeinschaftskonto, an dem der Erbe zusammen mit dem Erblasser mitberechtigt m r, allein der dem Erblasser im Innenverh潮tnis zustehende Guthabenanteil maBgeblich. MittB習Not 1995 Heft 2 Bei der Berechnui 1des steuerpflichtigen Erwerbs ( §10 ErbStG) knnen ci Klagerin die auf den Gemeinschaftskonten bei der A-Bank ausgewiesenen Bankguthaben (einschli叩lich Zinsen bis zum Todestag) nur halftig zugerechnet werden. Sie ist durch den Erwerb von Todes wegen nur um die halftige Summe dieser Bankguthaben bereichert Inhaber der auf einem Bankkonto ausgewiesenen Guthaben ist deりenige, der nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeめffnung beantragenden Kunden Glaubiger der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 12.10.1994 Aktenzeichen: II R 4/91 Erschienen in: MittBayNot 1995, 166-167 Normen in Titel: GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1965 § 12 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1