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Beschluss

7 BN 2/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kommunale Satzungsbefugnis nach Art. 24 Abs.1 Nr.1 GO ist auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft beschränkt; Regelungen mit überwiegend anstaltsfremdem Zweck überschreiten diese Befugnis. • Die Frage, ob eine Satzungsregelung die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung regelt, ist Auslegung des (irrevisiblen) Landesrechts und begründet keine revisionsfähige Bundesrechtsfrage. • Eine kommunale Benutzungsregel muss geeignet und erforderlich sein, den Zweck der Einrichtung zu fördern; Regelungen, die primär weltpolitische Ziele verfolgen, sind nicht von der Benutzungsbefugnis gedeckt.
Entscheidungsgründe
Kommunale Benutzungsregel und zulässiger örtlicher Bezug von Satzungen • Kommunale Satzungsbefugnis nach Art. 24 Abs.1 Nr.1 GO ist auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft beschränkt; Regelungen mit überwiegend anstaltsfremdem Zweck überschreiten diese Befugnis. • Die Frage, ob eine Satzungsregelung die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung regelt, ist Auslegung des (irrevisiblen) Landesrechts und begründet keine revisionsfähige Bundesrechtsfrage. • Eine kommunale Benutzungsregel muss geeignet und erforderlich sein, den Zweck der Einrichtung zu fördern; Regelungen, die primär weltpolitische Ziele verfolgen, sind nicht von der Benutzungsbefugnis gedeckt. Die Antragstellerin, ein Steinmetzbetrieb, beanstandet eine Klausel der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg. Nach § 28 Abs. 2 BFS dürfen auf städtischen Friedhöfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit in der gesamten Wertschöpfungskette hergestellt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte diese Vorschrift für unwirksam, weil sie weder von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 24 Abs.1 Nr.1 GO gedeckt sei noch Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstelle. Die Stadt legte dagegen Beschwerde ein; das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Angelegenheit revisionsfähig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Der Verwaltungsgerichtshof stützte seine Entscheidung auf zwei selbstständige Gründe: die fehlende Regelung der Benutzung der Einrichtung Friedhof und das Überschreiten der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. • Ob eine Vorschrift wie § 28 Abs.2 BFS die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung regelt, ist eine Frage der Auslegung des Landesrechts und damit irrevisibel; eine Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist nur zulässig, wenn eine konkrete klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts vorliegt. • Nach Art.28 Abs.2 Satz1 GG steht den Gemeinden zwar das Recht zu, lokale Angelegenheiten zu regeln; dies umfasst die Errichtung öffentlicher Einrichtungen und die Satzung über ihre Benutzung (Art.24 Abs.1 Nr.1 GO). Gleichzeitig besteht keine allgemeine Befugnis, gewerbliche Tätigkeiten allgemein zu regeln; ein Bezug zwischen gewerblicher Tätigkeit und gemeindlicher Einrichtung ist erforderlich. • Der Verwaltungsgerichtshof verlangt, dass Benutzungsregelungen geeignet und erforderlich sein müssen, den Zweck der Einrichtung zu fördern; sie dürfen keine anstaltsfremden Zwecke verfolgen. Auf Friedhöfe bezogen umfasst dies Regelungen für ordnungsgemäße Bestattung und würdige Totenehrung sowie Vorschriften, die sich auf gewerbliche Tätigkeiten auswirken oder deren Ausübung auf dem Friedhof betreffen. • Regelungen, die vorrangig weltpolitische oder außergemeindliche Zwecke verfolgen (hier: Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit weltweit), sind nicht durch die Benutzungsbefugnis gedeckt und damit nicht zulässig. • Da der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung auch damit trug, dass die Regelung nicht Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft sei, bedurfte es keiner weitergehenden Prüfung zu verfassungsrechtlichen Grenzen der engeren Benutzungslehre. Die Beschwerde der Stadt ist unbegründet; die Zulassung der Revision war nicht zu erteilen, weil keine klärungsbedürftige Bundesrechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vorschrift des § 28 Abs.2 BFS zu Recht als nicht von der Satzungsbefugnis nach Art.24 Abs.1 Nr.1 GO gedeckt angesehen. Soweit die Regelung der Satzung vornehmlich einen anstaltsfremden, weltweiten Zweck verfolgt und nicht die Benutzung des Friedhofs im sachlichen Sinn regelt oder keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellt, überschreitet sie die kommunale Ermächtigungsgrundlage. Die Entscheidung bleibt damit aufrecht: die streitige Bestimmung ist unwirksam, weil sie die Grenzen der kommunalen Satzungsbefugnis und des Benutzungsbezugs überschreitet.