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Beschluss

9 KSt 18/09, 9 A 23/07

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlenden Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG entscheidet der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Erinnerung. • Wird eine mündliche Verhandlung wiedereröffnet, ist die frühere Schließung nicht mehr maßgeblich für die Frage, ob eine Klagerücknahme zur ermäßigten Verfahrensgebühr führt. • Die Regelung Nr. 5115 KV gewährt auch nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder nach Übergang ins schriftliche Verfahren eine Ermäßigung, um sowohl den richterlichen Arbeitsaufwand als auch Anreize zur Verfahrensbeendigung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ermäßigte Verfahrensgebühr bei Klagerücknahme nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung • Bei fehlenden Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG entscheidet der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Erinnerung. • Wird eine mündliche Verhandlung wiedereröffnet, ist die frühere Schließung nicht mehr maßgeblich für die Frage, ob eine Klagerücknahme zur ermäßigten Verfahrensgebühr führt. • Die Regelung Nr. 5115 KV gewährt auch nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder nach Übergang ins schriftliche Verfahren eine Ermäßigung, um sowohl den richterlichen Arbeitsaufwand als auch Anreize zur Verfahrensbeendigung zu berücksichtigen. Der Kläger legte Erinnerung ein, nachdem im zugrundeliegenden Verfahren (BVerwG 9 A 23/07) die mündliche Verhandlung zunächst geschlossen und später wiedereröffnet worden war. Sodann verzichteten die Beteiligten beiderseits auf eine weitere mündliche Verhandlung und der Kläger nahm die Klage zurück. Streitpunkt war, ob nach Nr. 5115 KV aufgrund der Klagerücknahme nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr anzusetzen sei, obwohl vor dem Übergang ins schriftliche Verfahren bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Das Verwaltungsgericht hatte über die Gebührenfrage zu entscheiden; der Kläger rügte die von der Geschäftsstelle angesetzte Gebührhöhe. Es ging außerdem um die Anwendung von § 66 GKG hinsichtlich der Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung über die Erinnerung. • Zuständigkeit: Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zur Entscheidung über die Erinnerung berufen. • Auslegung Nr. 5115 KV: Die Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 Ziff. 1 Buchst. b KV ist in dem Fall anzuwenden, weil der Kläger durch den beiderseitigen Verzicht auf mündliche Verhandlung das Verfahren vor dem in der Vorschrift genannten Zeitpunkt durch Klagerücknahme beendet hat. • Wiedereröffnung der Verhandlung: Die frühere Schließung der mündlichen Verhandlung wird durch deren Wiedereröffnung obsolet; maßgeblich ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die die Endentscheidung ergeht. • Rechtsfolge bei Klagerücknahme: Eine Klagerücknahme kann die Ermäßigung nach Nr. 5115 KV auslösen entweder bis zum endgültigen Schluss der mündlichen Verhandlung (Ziff. 1 Buchst. a) oder nach Übergang ins schriftliche Verfahren bis zum Tag der Übermittlung des Urteils oder Gerichtsbescheids an die Geschäftsstelle (Ziff. 1 Buchst. b). • Zweck und Systematik: Die Differenzierung der Gebührensätze bezweckt eine typisierende Anpassung an den richterlichen Arbeitsaufwand und setzt Anreize zur unstreitigen Verfahrensbeendigung; diese Zielsetzungen rechtfertigen die genannte Auslegung auch bei Wiedereröffnung der Verhandlung. Die Erinnerung des Klägers ist begründet; es ist lediglich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 KV in Ansatz zu bringen (Satz von 3,0). Der Einzelrichter war nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zuständig. Die vorherige Schließung der mündlichen Verhandlung steht der Ermäßigung nicht entgegen, weil die Wiedereröffnung die frühere Schließung entfallen lässt und die Klagerücknahme daher die Rechtsfolge der Ermäßigung auslösen kann. Damit entspricht die Gebührenbemessung dem Zweck, den richterlichen Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen und Anreize zur Verfahrensbeendigung zu setzen.