Urteil
8 C 38/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG kann die Koalitionsfreiheit von Arbeitgeberverbänden (Art. 9 Abs. 3 GG) mittelbar beeinträchtigen und damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu einem Normgeber begründen.
• Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen eine Allgemeinverbindlicherklärung ist zulässig, wenn ernsthaft in Betracht kommt, dass der Kläger durch die Erklärung in seinen Rechten verletzt sein könnte (Möglichkeitstheorie).
• Die Feststellungsklage ist nicht stets subsidiär gegenüber einer Klage nach § 9 TVG vor den Arbeitsgerichten; der Kläger müsste zuvor einen eigenen Tarifvertrag abschließen, um dort Rechtsschutz nach § 9 TVG zu erlangen, sodass ein Verweis unzumutbar sein kann.
• Ob die mittelbare Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, ist eine materielle Frage der Begründetheit und nicht bereits im Zulässigkeitsstadium zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen Allgemeinverbindlicherklärung bei möglicher Verletzung der Koalitionsfreiheit • Eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG kann die Koalitionsfreiheit von Arbeitgeberverbänden (Art. 9 Abs. 3 GG) mittelbar beeinträchtigen und damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu einem Normgeber begründen. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen eine Allgemeinverbindlicherklärung ist zulässig, wenn ernsthaft in Betracht kommt, dass der Kläger durch die Erklärung in seinen Rechten verletzt sein könnte (Möglichkeitstheorie). • Die Feststellungsklage ist nicht stets subsidiär gegenüber einer Klage nach § 9 TVG vor den Arbeitsgerichten; der Kläger müsste zuvor einen eigenen Tarifvertrag abschließen, um dort Rechtsschutz nach § 9 TVG zu erlangen, sodass ein Verweis unzumutbar sein kann. • Ob die mittelbare Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, ist eine materielle Frage der Begründetheit und nicht bereits im Zulässigkeitsstadium zu verneinen. Der Kläger ist ein Arbeitgeberverband aus Berlin und Brandenburg, der Tarifverhandlungen führt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärte am 15.05.2008 mehrere Tarifverträge des Baugewerbes nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich, darunter Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter und Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren. Der Kläger nimmt die Allgemeinverbindlicherklärung als Eingriff in seine tarifpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten und seine Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG wahr, weil dadurch abweichende Tarifverträge faktisch wirkungslos werden können. Er begehrt Feststellung, dass die Allgemeinverbindlicherklärung insoweit unwirksam sei. Die Beklagte rügt Unzulässigkeit der Feststellungsklage, verweist auf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (§ 9 TVG) und bestreitet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat. • Zulässigkeit der Sprungrevision: Die Sprungrevision der Beklagten ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Auslegung des Klageantrags: Der Klageantrag ist nach §§ 133, 157 BGB analog so auszulegen, dass der Kläger die gerichtliche Feststellung anstrebt, er werde in seinen Rechten als Arbeitgeberkoalition aus Art. 9 Abs. 3 GG durch die Allgemeinverbindlicherklärung verletzt. • Feststellungsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO: Zwischen Kläger und Beklagter besteht ein konkreter Meinungsstreit über die Befugnis der Beklagten nach § 5 Abs. 1 TVG und die sich daraus ergebenden Wirkungen; die Allgemeinverbindlicherklärung ist ein Rechtsetzungsakt eigener Art, der Rechte und Pflichten begründet und daher ein streitiges Rechtsverhältnis begründen kann. • Möglichkeitstheorie: Für die Zulässigkeit reicht aus, dass ernsthaft in Betracht kommt, dass Rechtswirkungen aus § 5 Abs. 1 TVG und Art. 9 Abs. 3 GG bestehen könnten; fehlende unmittelbare Verpflichtung des Klägers schließt Feststellungsklage nicht aus. • Schutzbereich Art. 9 Abs. 3 GG: Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt auch die Tarifautonomie und die Gestaltungsfreiheit von Arbeitgeberverbänden; auch mittelbare oder eingriffsgleiche Beeinträchtigungen können Grundrechtsrelevanz haben. • Wirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung: Die Erklärung erstreckt die normativen Regelungen unmittelbar und zwingend auf bisher nicht tariffgebundene Arbeitgeber; insbesondere Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrags und der VTV können die Abschluss- und Durchsetzbarkeit konkurrierender Tarifverträge einschränken. • Rechtswegvorbehalt § 9 TVG: Ein Verweis auf den Arbeitsrechtsweg ist nicht zwingend, weil der Kläger erst einen Tarifvertrag abschließen müsste, um dort Klagebefugnis zu erlangen; daher ist die Feststellungsklage nicht wegen Subsidiarität unzulässig. • Ergebnisoffenheit der materielle Prüfung: Ob die mittelbare Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, ist eine Frage der Begründetheit und bleibt im weiteren Verfahren zu klären. Der Senat bestätigt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die Allgemeinverbindlicherklärung vom 15.05.2008 insoweit, als sie die in den Anträgen genannten Tarifverträge betrifft. Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Arbeitgeberkoalition und der Beklagten als Normgeberin vor, weil die Allgemeinverbindlicherklärung als Rechtsetzungsakt eigener Art Rechte und Pflichten begründet und die Möglichkeit einer Verletzung der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG ernsthaft in Betracht kommt. Ein Verweis auf den Rechtsweg der Arbeitsgerichte (§ 9 TVG) ist nicht zumutbar, weil der Kläger hierfür zuvor selbst einen Tarifvertrag hätte abschließen müssen; deshalb ist die Feststellungsklage nicht subsidiär unzulässig. Die Frage, ob die Allgemeinverbindlicherklärung materiell verfassungsgemäß ist oder eine unzulässige Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit darstellt, bleibt offen und ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.