OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 46/09

BVERWG, Entscheidung vom

13mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aufspaltung eines einheitlichen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrags in mehrere Urkunden verletzt nicht schon deshalb die Einheitlichkeit der Urkunde (§ 126 BGB i.V.m. § 57 VwVfG), wenn die einzelnen Urkunden am selben Tag unterzeichnet werden. • Der Grundsatz der Urkundeneinheit betrifft primär die Frage, ob schriftliche Erklärungen durch Schriftwechsel formgültig verbunden werden können; er verlangt nicht, dass alle inhaltlich zusammenhängenden Verträge in einer einzigen Urkunde zusammengefasst werden. • Soweit ein nicht notariell beurkundeter Vertrag mit einem notariell zu beurkundenden Vertrag sachlich zusammenhängt, kann die Beurkundungspflicht auf den verbundenen Vertrag ausgedehnt werden, dies erfordert jedoch keine Zusammenfassung in einer Urkunde. • Ein etwaiger Formmangel wegen fehlender notarieller Beurkundung kann durch nachträgliche Auflassung und Eintragung im Grundbuch geheilt werden (§ 311b Abs.1 Satz2 BGB n.F.).
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Urkundeneinheit durch Aufspaltung öffentlich-rechtlicher Erschließungsverträge • Die Aufspaltung eines einheitlichen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrags in mehrere Urkunden verletzt nicht schon deshalb die Einheitlichkeit der Urkunde (§ 126 BGB i.V.m. § 57 VwVfG), wenn die einzelnen Urkunden am selben Tag unterzeichnet werden. • Der Grundsatz der Urkundeneinheit betrifft primär die Frage, ob schriftliche Erklärungen durch Schriftwechsel formgültig verbunden werden können; er verlangt nicht, dass alle inhaltlich zusammenhängenden Verträge in einer einzigen Urkunde zusammengefasst werden. • Soweit ein nicht notariell beurkundeter Vertrag mit einem notariell zu beurkundenden Vertrag sachlich zusammenhängt, kann die Beurkundungspflicht auf den verbundenen Vertrag ausgedehnt werden, dies erfordert jedoch keine Zusammenfassung in einer Urkunde. • Ein etwaiger Formmangel wegen fehlender notarieller Beurkundung kann durch nachträgliche Auflassung und Eintragung im Grundbuch geheilt werden (§ 311b Abs.1 Satz2 BGB n.F.). Parteien schlossen an einem Tag mehrere miteinander zusammenhängende Vertragsurkunden (Erschließungs-, Ablöse- und Umlegungsvertrag). Der Erschließungsvertrag war nicht notariell beurkundet; der Umlegungsvertrag und insbesondere Übertragungen von Grundstücken erfolgten notariell und wurden im Grundbuch eingetragen. Der Kläger rügte, die Aufspaltung des einheitlichen öffentlich-rechtlichen Vertragswerks in eine notariell zu beurkundende grundstücksbezogene Urkunde und weitere nicht beurkundete Urkunden verstoße gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde. Die Beschwerde hielt die Frage für von grundsätzlicher Bedeutung und suchte die Revision. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Revision ab und begründete, warum die Frage verneint und zudem nicht entscheidungserheblich sei. • Der Grundsatz der Urkundeneinheit zielt auf die Warn- und Beweisfunktion der Schriftform; er klärt, ob durch Schriftwechsel formgültige Erklärungen abgegeben werden können, nicht, ob zusammenhängende Verträge in einer einzigen Urkunde physisch zusammenzufassen sind. • Nach § 126 BGB in Verbindung mit §§ 57, 62 VwVfG ist nicht ersichtlich, dass die Warn- und Beweisfunktion vereitelt wird, wenn ein komplexes Vertragswerk in mehreren Urkunden vorliegt, insbesondere wenn diese am selben Tag und bei derselben Veranstaltung unterzeichnet wurden. • Die Rechtsprechung des BGH, die bei rechtlicher Verknüpfung die Beurkundungspflicht auf weitere Verträge ausweiten kann, führt nicht dazu, dass sämtliche zusammenhängende Verträge in einer Urkunde zusammenzufassen sind. • Selbst bei Annahme einer erforderlichen Beurkundung des Erschließungsvertrags wäre ein Formmangel durch die zwischenzeitlich erfolgte Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch gemäß § 311b Abs.1 Satz2 BGB (früher §313 Satz2 BGB a.F.) geheilt. • Die aufgeworfene Rechtsfrage ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich für ein Revisionsverfahren, weil selbst bei Bejahung des Verstoßes die Rechtsfolge der Heilung eintreten würde. Die Beschwerde war unbegründet; die Zulassung der Revision wurde abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verletzung des Prinzips der Urkundeneinheit durch bloße Aufspaltung des Vertragswerks in mehrere Urkunden für nicht gegeben. Selbst bei Annahme einer Beurkundungspflicht für den Erschließungsvertrag wäre ein etwaiger Formmangel durch nachträgliche Auflassung und Eintragung im Grundbuch geheilt worden. Damit bleibt die Wirksamkeit der getroffenen vertraglichen Regelungen erhalten und die Klage des Beschwerdeführers ist nicht erfolgreich.