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Urteil

2 WD 9/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorsätzlich begangenes außerdienstliches Dienstvergehen eines Offiziers, das mit erheblicher krimineller Energie und planmäßig ausgeführt wurde, rechtfertigt regelmäßig ein laufbahnhemmendes Beförderungsverbot. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die verfassungsrechtlich zulässige Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts (Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin) maßgeblich; zu berücksichtigen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe (§ 38 Abs.1 WDO i.V.m. § 58 Abs.7 WDO). • Ein Versuch einer Straftat außerhalb des Dienstes stellt disziplinarisch in der Regel ein vollwertiges Dienstvergehen dar; die vorgerichtliche Einstellung des Strafverfahrens nach §153a StPO lässt die disziplinarische Bewertung grundsätzlich unberührt. • Bei außerdienstlichen Warenhausdiebstählen ist als Regelmaßnahme in der Fallgruppe ein Beförderungsverbot angemessen; die konkrete Dauer wird im Einzelfall nach dem Schweregrad (leicht, mittel, schwer) festgelegt. • Zeitablauf sowie bereits eingetretene faktische Folgen des Verfahrens (z. B. faktisches Beförderungsverbot während der Ermittlungen) können mildernd bei der Dauer eines Beförderungsverbots wirken.
Entscheidungsgründe
Beförderungsverbot wegen versuchten, planvollen Warenhausdiebstahls eines Offiziers • Ein vorsätzlich begangenes außerdienstliches Dienstvergehen eines Offiziers, das mit erheblicher krimineller Energie und planmäßig ausgeführt wurde, rechtfertigt regelmäßig ein laufbahnhemmendes Beförderungsverbot. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die verfassungsrechtlich zulässige Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts (Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin) maßgeblich; zu berücksichtigen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe (§ 38 Abs.1 WDO i.V.m. § 58 Abs.7 WDO). • Ein Versuch einer Straftat außerhalb des Dienstes stellt disziplinarisch in der Regel ein vollwertiges Dienstvergehen dar; die vorgerichtliche Einstellung des Strafverfahrens nach §153a StPO lässt die disziplinarische Bewertung grundsätzlich unberührt. • Bei außerdienstlichen Warenhausdiebstählen ist als Regelmaßnahme in der Fallgruppe ein Beförderungsverbot angemessen; die konkrete Dauer wird im Einzelfall nach dem Schweregrad (leicht, mittel, schwer) festgelegt. • Zeitablauf sowie bereits eingetretene faktische Folgen des Verfahrens (z. B. faktisches Beförderungsverbot während der Ermittlungen) können mildernd bei der Dauer eines Beförderungsverbots wirken. Ein Berufssoldat (Leutnant) versuchte im Mai 2007 in einem Baumarkt, einen Ventilator gegen preisgünstigere Elektroteile umzutauschen, um nur den geringeren Preis zu bezahlen; der versuchte Taterfolg scheiterte, er wurde entdeckt. Das strafrechtliche Verfahren wurde später nach §153a StPO gegen Zahlung eingestellt. Dienstlich war der Soldat bislang regelmäßig befördert worden, hatte positive Beurteilungen, Auszeichnungen und engagierte sich für seinen traumatisierten Bruder. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft klagte ihn im Disziplinarverfahren an; das Truppendienstgericht verhängte ein 12-monatiges Beförderungsverbot. Die Staatsanwaltschaftliche Einstellung und die persönlichen Umstände wurden in den Instanzen erörtert. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft berief sich beschränkt auf die Disziplinarmaßnahme und beantragte Verschärfung. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung war form- und fristgerecht und auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt; Tat- und Schuldfeststellungen sind für den Senat bindend (§91 WDO i.V.m. §327 StPO). • Qualifikation des Fehlverhaltens: Das Truppendienstgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Soldat vorsätzlich gegen §17 Abs.2 Satz2 SG (außerdienstliches achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach §23 Abs.1 SG begangen hat; als Vorgesetzter unterliegt er verschärfter Haftung (§10 Abs.1 SG). • Schwere des Dienstvergehens: Wegen planvollem, "trickreichem" Vorgehen, hartnäckigem Ignorieren von Warnungen und eines nicht unerheblichen Vermögensschadens ist das Vergehen von erheblichem Unrechtsgehalt; der Versuch einer Straftat belastet disziplinarisch gleichwertig. • Bemessungsgrundsätze: Maßgeblich ist der verfassungsrechtlich gebotene Zweck des Wehrdisziplinarrechts (Wiederherstellung/Sicherung von Integrität, Ansehen und Disziplin). Zu berücksichtigen sind Eigenart und Schwere, Auswirkungen, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe (§38 Abs.1 i.V.m. §58 Abs.7 WDO). • Regelmaß und Einzelfall: Bei außerdienstlichen Warenhausdiebstählen ist regelmäßig ein Beförderungsverbot als Regelmaßnahme vorgesehen; die konkrete Dauer richtet sich nach Schweregrad. Im vorliegenden mittleren Fall rechtfertigt die Gesamtschau ein Beförderungsverbot. • Abwägung mildernder/erschwerender Umstände: Erschwerend wirkten Rang (Vorgesetztenstellung), planmäßiges Vorgehen und erhebliche kriminelle Energie; mildernd wirkten positive dienstliche Leistungen, Einsicht, fehlende Vorbelastung und dass das Fehlverhalten ohne erkennbare negative Auswirkungen auf die Truppe geblieben ist. • Konkrete Maßnahme: Unter Abwägung aller Umstände und wegen des Zeitablaufs sowie bereits eingetretener faktischer Folgen des Verfahrens hielt der Senat ein Beförderungsverbot von 18 Monaten für erforderlich und ausreichend; eine zusätzliche Gehaltskürzung wurde abgelehnt. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat teilweise Erfolg: Das erstinstanzlich verhängte Beförderungsverbot wird von 12 auf 18 Monate verlängert; weitergehende Verschärfungen bleiben aus. Der Senat bestätigt die Tat- und Schuldfeststellungen und die Qualifizierung als vorsätzliches Dienstvergehen nach §17 Abs.2 Satz2 i.V.m. §23 Abs.1 SG; wegen besonderer Merkmale der Tat und des Amtes des Soldaten ist ein laufbahnhemmendes Beförderungsverbot angemessen. Eine zusätzliche Kürzung der Dienstbezüge wird nicht angeordnet; das strafrechtlich eingestellte Verfahren und die bereits geleistete Zahlung werden berücksichtigt. Die Verfahrenskosten sind zwischen Bund und Soldaten zu teilen.