Beschluss
1 WB 23/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erzieherische Maßnahmen sind keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne der Wehrdisziplinarordnung und fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 42 WDO.
• Die Anfechtung einer Erzieherischen Maßnahme ist nicht über die Disziplinarbeschwerde nach § 42 WDO, sondern nach den Rechtsbehelfen der Wehrbeschwerdeordnung zu führen, wenn überhaupt ein gerichtlicher Rechtsweg gegeben ist.
• Ein Antrag vor dem Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn die Anfechtung der Erzieherischen Maßnahme nicht Gegenstand des maßgeblichen Vorverfahrens war.
Entscheidungsgründe
Erzieherische Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs der WDO • Erzieherische Maßnahmen sind keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne der Wehrdisziplinarordnung und fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 42 WDO. • Die Anfechtung einer Erzieherischen Maßnahme ist nicht über die Disziplinarbeschwerde nach § 42 WDO, sondern nach den Rechtsbehelfen der Wehrbeschwerdeordnung zu führen, wenn überhaupt ein gerichtlicher Rechtsweg gegeben ist. • Ein Antrag vor dem Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn die Anfechtung der Erzieherischen Maßnahme nicht Gegenstand des maßgeblichen Vorverfahrens war. Der Antragsteller wandte sich gegen eine vom Disziplinarvorgesetzten erlassene Erzieherische Maßnahme. Gegenstand der Auseinandersetzung war, ob diese Maßnahme als Entscheidung nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) zu qualifizieren und damit nach § 42 WDO anfechtbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Rechtsnatur der Erzieherischen Maßnahme und die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte. Die Maßnahme war im vorliegenden Vorverfahren nicht als Streitgegenstand der Anfechtung des Kommandeurs behandelt worden. Es ging somit auch um Verfahrensfragen der Zulässigkeit des Antrags vor dem Gericht. • Erzieherische Maßnahmen sind im Erlass "Erzieherische Maßnahmen" geregelt und umfassen Belehrungen, Zurechtweisungen und Warnungen; sie sind ein eigenständiges Erziehungsmittel des Vorgesetzten außerhalb der WDO. • § 1 Abs. 1 WDO begrenzt den sachlichen Geltungsbereich der Wehrdisziplinarordnung auf förmliche Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen; die gesetzlich abschließenden Maßnahmenkataloge des § 22 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 WDO erfassen Erzieherische Maßnahmen nicht. • § 33 Abs. 1 WDO erlaubt zwar, bei Feststellung eines Dienstvergehens bei einer Erzieherischen Maßnahme zu verbleiben, zeigt aber zugleich, dass Erzieherische Maßnahmen nicht als Maßnahmen "nach diesem Gesetz" zu werten sind. • Die Neuregelung des § 42 WDO hat die Beschwerdemöglichkeiten erweitert, erfasst aber nach Auslegung keine Erzieherischen Maßnahmen, da diese in Inhalt, Art, Form und Verfahren nicht durch die WDO geregelt sind. • Die Anfechtung einer Erzieherischen Maßnahme hat nicht über die Disziplinarbeschwerde nach § 42 WDO, sondern entsprechend der vorliegenden Rechtsprechung gegebenenfalls über die Rechtsbehelfe der Wehrbeschwerdeordnung zu erfolgen. • Der vorliegende Antrag war zudem unzulässig, weil die Anfechtung der Erzieherischen Maßnahme des Kommandeurs nicht Gegenstand des maßgeblichen Vorverfahrens war, sodass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag verworfen hat. Der Antrag des Soldaten wurde als unzulässig verworfen. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass Erzieherische Maßnahmen keine Maßnahmen "nach diesem Gesetz" im Sinne der Wehrdisziplinarordnung sind und damit nicht über § 42 WDO zu den Wehrdienstgerichten angefochten werden; gegebenenfalls sind die Rechtsbehelfe der Wehrbeschwerdeordnung maßgeblich. Zudem war die konkrete Anfechtung der Maßnahme im maßgeblichen Vorverfahren nicht vorgetragen, sodass das Gericht mangels zulässiger Verfahrensgrundlage nicht in der Sache entscheiden konnte. Der Antrag war deshalb nicht zur Entscheidung annehmbar und wurde abgewiesen.