Beschluss
8 B 91/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfrage voraus.
• Die kommunale Selbstverwaltung nach Art.28 Abs.2 Satz1 GG umfasst auch die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Gesellschaften und die Entscheidung über Organisationsformen einschließlich der Übertragung auf mehrheitlich gemeindlich beherrschte GmbH.
• Gesellschafter haben nach §51a Abs.1 GmbHG ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der Gesellschaft; eine weitergehende Darlegungsanforderung des Auskunftsbegehrenden ergibt sich daraus nicht.
• Fragen zur Reichweite landesrechtlicher Auskunftsregelungen auf kommunaler Ebene betreffen irrevisibles Recht und sind im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Auskunftsrechte bei kommunalen Gesellschaften • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfrage voraus. • Die kommunale Selbstverwaltung nach Art.28 Abs.2 Satz1 GG umfasst auch die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Gesellschaften und die Entscheidung über Organisationsformen einschließlich der Übertragung auf mehrheitlich gemeindlich beherrschte GmbH. • Gesellschafter haben nach §51a Abs.1 GmbHG ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der Gesellschaft; eine weitergehende Darlegungsanforderung des Auskunftsbegehrenden ergibt sich daraus nicht. • Fragen zur Reichweite landesrechtlicher Auskunftsregelungen auf kommunaler Ebene betreffen irrevisibles Recht und sind im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Ein Ratsmitglied begehrt Auskunft über Honorarempfänger und wirtschaftliche Angelegenheiten der kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WFG). Die Stadt als alleinige oder mehrheitliche Gesellschafterin beansprucht Informationszugang über die Gesellschaft, vertreten durch den Bürgermeister. Das Berufungsgericht hat die Auskunftsbegehren eingeschränkt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des Ausschlusses nach §51a Abs.2 GmbHG nicht vorliegen. Der Kläger rügt grundsätzliche Verfassungs- und Rechtsfragen, insbesondere zur Reichweite von Art.28 GG, zur Auskunftspflicht der Geschäftsführer gegenüber dem Bürgermeister und zu Darlegungsanforderungen des Ratsmitglieds. Die Beschwerde zum Senat beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil sie keine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte und für die Revision erhebliche Rechtsfrage präzise darlegt; allgemeine Rügen genügen nicht. • Art.28 Abs.2 Satz1 GG gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung einschließlich der wirtschaftlichen Betätigung kommunaler Unternehmen und der Entscheidung über Organisationsformen; die Übertragung kommunaler Aufgaben auf beherrschte privatrechtliche Gesellschaften bleibt Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. • Der Bezug einer kommunalen Gesellschaft zur Erledigung örtlicher Aufgaben ist hier gegeben wegen Genehmigungspflicht des Wirtschaftsplans und der Pflicht der Gemeinde, nicht gedeckte Kosten zu tragen; daher fallen die Angelegenheiten der WFG in den Schutzbereich kommunaler Selbstverwaltung. • Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters nach §51a Abs.1 GmbHG ist umfassend und verlangt keine zusätzliche Darlegung eines Funktions- oder Informationsbezugs des Auskunftsersuchenden; ein Verweigerungsgrund nach Abs.2 wurde berufsgerichtlich verneint und diese Feststellungen sind revisionsrechtlich verbindlich. • Fragen, die ausschließlich landesrechtliche Beschränkungen des Auskunftsrechts betreffen, sind irrevisibel und daher nicht Gegenstand der Revisionszulassung. • Ein Anspruch, kommunale Mandatsrechte dem parlamentarischen Status gemäß Art.28 Abs.1 GG vollständig anzugleichen, ist nicht verwirklicht; selbst wenn der Homogenitätsgrundsatz weitergehende Mandatsrechte nicht ausschlösse, besteht keine Verpflichtung zur völligen Gleichstellung und das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch nur beschränkt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO; soweit sie revisible Rechtsfragen berühren, sind sie entweder nicht entscheidungserheblich oder nicht klärungsbedürftig. Art.28 Abs.2 GG schützt die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Gesellschaften und erlaubt die Übertragung kommunaler Aufgaben auf beherrschte GmbH, weshalb die vom Kläger gerügten Einschränkungen nicht verfassungswidrig sind. Nach §51a Abs.1 GmbHG besteht ein umfassendes Auskunftsrecht des Gesellschafters; ein weitergehendes Erfordernis konkreter Darlegungen des Auskunftsersuchenden folgt daraus nicht, und die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen, dass Ausschlussgründe nicht vorliegen, binden den Senat.