Beschluss
8 B 87/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache sich anhand bestehender Rechtsprechung und üblicher Auslegungsregeln ohne weiteres klären lässt.
• Die analoge Anwendung von § 1 Abs. 6 VermG auf durch Gebietsaustausch betroffene Grundstücke erstreckt sich auch auf die materiell-rechtliche Anmeldefrist des § 30a VermG, weil § 1 Abs. 6 VermG die entsprechende Anwendung des gesamten Vermögensgesetzes anordnet.
• Die Bestimmung des § 30a VermG als materiell-rechtliche Ausschlussfrist dient der Sicherung der Verkehrsfähigkeit von Vermögenswerten und rechtfertigt keine einschränkende Auslegung bei analoger Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG.
• Die Möglichkeit, die Anmeldefrist ausnahmsweise wegen staatlichen Fehlverhaltens unbeachtlich zu lassen, ist im Einzelfall zu prüfen; im vorliegenden Verfahren war ein ursächlicher staatlicher Verstoß für das Fristversäumnis nicht festgestellt.
• Offene wiedergutmachungsrechtliche Verfahren vor den Wiedergutmachungsämtern stehen der analogen Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG nicht entgegen und sind für den vermögensrechtlichen Rechtsstreit nicht vorgreiflich.
Entscheidungsgründe
Analoge Anwendung von §1 Abs.6 VermG umfasst auch die Anmeldefrist des §30a VermG • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache sich anhand bestehender Rechtsprechung und üblicher Auslegungsregeln ohne weiteres klären lässt. • Die analoge Anwendung von § 1 Abs. 6 VermG auf durch Gebietsaustausch betroffene Grundstücke erstreckt sich auch auf die materiell-rechtliche Anmeldefrist des § 30a VermG, weil § 1 Abs. 6 VermG die entsprechende Anwendung des gesamten Vermögensgesetzes anordnet. • Die Bestimmung des § 30a VermG als materiell-rechtliche Ausschlussfrist dient der Sicherung der Verkehrsfähigkeit von Vermögenswerten und rechtfertigt keine einschränkende Auslegung bei analoger Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG. • Die Möglichkeit, die Anmeldefrist ausnahmsweise wegen staatlichen Fehlverhaltens unbeachtlich zu lassen, ist im Einzelfall zu prüfen; im vorliegenden Verfahren war ein ursächlicher staatlicher Verstoß für das Fristversäumnis nicht festgestellt. • Offene wiedergutmachungsrechtliche Verfahren vor den Wiedergutmachungsämtern stehen der analogen Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG nicht entgegen und sind für den vermögensrechtlichen Rechtsstreit nicht vorgreiflich. Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, mit dem ihnen die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit einem Gebietsaustausch versagt wurde. Streitgegenstand ist, ob auf Grundstücke, die durch Gebietsaustausch aus dem Beitrittsgebiet ausgeschieden sind und dort durch NS-Verfolgungsmaßnahmen geschädigt wurden, § 1 Abs. 6 VermG analog anzuwenden ist und ob dies die Anmeldefrist des § 30a VermG umfasst. Die Kläger machen geltend, dass die Frage grundsätzliche Bedeutung habe und eine höchstrichterliche Klärung erfordere. Ferner rügen sie, dass Fristversäumnisse auf staatliches Fehlverhalten oder auf die Praxis eines Goodwill-Verfahrens zurückzuführen seien. Die Vorinstanz lehnte Nachsicht wegen Fristversäumnis ab und stellte fest, die Behördenauffassung, § 1 Abs. 6 VermG sei nicht anwendbar, habe sich erst nach Fristablauf manifestiert. Die Kläger verlangen die Zulassung der Revision zur Klärung der genannten Rechtsfragen. • Die Beschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet keine Zulassung, weil die behaupteten grundsätzlichen Fragen sich nach der vorhandenen Rechtsprechung und den üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lassen. • Nach der Rechtsprechung ist § 1 Abs. 6 VermG auf die durch Gebietsaustausch betroffenen Grundstücke analog anwendbar, wenn sie durch NS-Verfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet geschädigt wurden und dadurch eine Wiedergutmachungslücke bestand. • Die ausdrücklich im Tatbestand des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG angeordnete entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes erstreckt sich auf die Gesamtheit der vermögensrechtlichen Vorschriften; deshalb gilt die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 VermG ebenfalls bei analoger Anwendbarkeit. • Die Ausgestaltung des § 30a VermG als materiell-rechtliche Ausschlussfrist dient der Rechtssicherheit und der Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit betroffener Vermögenswerte; dies rechtfertigt keine einschränkende Auslegung bei analoger Anwendung von § 1 Abs. 6 VermG. • Die Einrede, die Anmeldefrist sei wegen unzumutbarer Unkenntnis oder staatlichen Fehlverhaltens unbeachtlich, greift hier nicht durch: Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass ein behauptetes staatliches Fehlverhalten nicht ursächlich für das Fristversäumnis war und dass die Betroffenen Anlass hatten, vorsorglich innerhalb der Frist anzumelden. • Offene Wiedergutmachungsverfahren vor den Wiedergutmachungsämtern beeinträchtigen die analoge Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG nicht; für die Feststellung der Analogie reicht, dass das Grundstück im Beitrittsgebiet geschädigt war und durch Gebietsaustausch ausgeschieden ist. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die angegriffene Nichtzulassung ist sachgerecht, weil die strittigen Fragen anhand der bestehenden Rechtsprechung und üblicher Auslegungsregeln beantwortet werden können. Die analoge Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf durch Gebietsaustausch betroffene Grundstücke umfasst auch die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 VermG, sodass die materielle Ausschlusswirkung der Frist auch in diesen Fällen gilt. Eine Ausnahme wegen staatlichen Fehlverhaltens wurde vom Verwaltungsgericht nicht als kausal für das Fristversäumnis festgestellt; deshalb war Nachsicht nicht zu gewähren. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der genannten Ausnahme, und der Streitwert wurde auf 500.000 € festgesetzt.