Beschluss
8 B 95/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
• Sind mehrere selbstständig tragende Entscheidungsgründe vorhanden, führt die erfolgreiche Rüge nur eines davon nicht zur Revisionszulassung, wenn die übrigen nicht mit wirksamen Rügen angegriffen werden.
• Ein Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht ohne grobes Verschulden daran gehindert war, den geltend gemachten Einwand bereits im früheren Verfahren zu erheben.
• Der Ausschlussgrund der Widmung zum Gemeingebrauch nach § 5 Abs.1 Buchst. b VermG kann auch dann fortbestehen, wenn es zwischenzeitlich förmliche Straßenrechtshandlungen oder privatrechtliche Vereinbarungen gab; die Prüfung der Kontinuität der Widmung richtet sich nach den tatrichterlichen Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision: Wiedergutmachungsausschluss und Verfahrensverschulden • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. • Sind mehrere selbstständig tragende Entscheidungsgründe vorhanden, führt die erfolgreiche Rüge nur eines davon nicht zur Revisionszulassung, wenn die übrigen nicht mit wirksamen Rügen angegriffen werden. • Ein Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht ohne grobes Verschulden daran gehindert war, den geltend gemachten Einwand bereits im früheren Verfahren zu erheben. • Der Ausschlussgrund der Widmung zum Gemeingebrauch nach § 5 Abs.1 Buchst. b VermG kann auch dann fortbestehen, wenn es zwischenzeitlich förmliche Straßenrechtshandlungen oder privatrechtliche Vereinbarungen gab; die Prüfung der Kontinuität der Widmung richtet sich nach den tatrichterlichen Feststellungen. Die Klägerin begehrte im vermögensrechtlichen Verfahren Rückgabe bzw. Entschädigung von Grundstücksteilen. Im Streit stand, ob die Widmung der betreffenden Straßenflächen zum Gemeingebrauch den Anspruch nach § 5 VermG ausschließt. Zwischen Stichtag und vermögensrechtlichem Verfahren erfolgten eine Einziehung der Straße, eine investive Veräußerung und privatrechtliche Nutzungsvereinbarungen durch den Erwerber. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete dies sowohl mit dem Fortbestand der Widmung zum Gemeingebrauch nach § 5 Abs.1 Buchst. b VermG als auch damit, dass die Klägerin den Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs.2 VwVfG wegen groben Verschuldens nicht habe stellen dürfen. Die Klägerin rügte grundsätzliche Rechtsfragen und Divergenz zu älteren Entscheidungen und beantragte Zulassung der Revision. • Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht; es liegt weder grundsätzliche Bedeutung noch durchgreifende Divergenz vor. • Die vom Kläger aufgeworfenen rechtlichen Fragen (u.a. Fortbestand des Ausschlussgrundes des § 5 Abs.1 Buchst. b VermG bei förmlicher Einziehung, Bedeutung von nachträglichen privatrechtlichen Bindungen, Teilwidmung bei Bebauung) würden in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sein, weil das Verwaltungsgericht die Klage zusätzlich mit einer unabhängigen, selbstständig tragenden Begründung abwies. • Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Klägerin habe bereits vor und kurz nach den einschlägigen Maßnahmen Kenntnis von den Umständen gehabt, aber es unterlassen, im früheren Verfahren den Einwand des Wegfalls der Widmung rechtzeitig geltend zu machen; dieses Versäumnis stellt nach tatrichterlicher Prüfung grobes Verschulden i.S. des § 51 Abs.2 VwVfG dar. • Eine behauptete Divergenz zu früheren Entscheidungen besteht nicht: Frühere Urteile tragen die vom Beschwerdeführer behaupteten gegenteiligen Rechtssätze nicht in relevanter Weise; das angegriffene Urteil prüfte vielmehr die Kontinuität der Widmung anhand tatrichterlicher Feststellungen. • Da die Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Gründen beruht, kann die Rüge gegen einen dieser Gründe die Zulassung der Revision nicht begründen, weil die andere tragende Erwägung (Verfahrensverschulden) nicht wirksam gerügt wurde. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine durchgreifende Divergenz dargetan wurde und die angegriffene Entscheidung auf einer weiteren, nicht gerügten selbstständig tragenden Begründung beruht. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Klägerin wegen groben Verschuldens an der rechtzeitigen Geltendmachung des Wegfalls der Widmung gemessen, so dass ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG als unzulässig angesehen wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 500.000 € festgesetzt.