Urteil
10 C 5/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Prüfung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG sind auch erniedrigende Behandlungen zu berücksichtigen, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen.
• Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG begründet eine widerlegbare tatsächliche Vermutung zugunsten bereits verfolgter Personen; dabei bleibt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich.
• Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist unwirksam.
• Das Berufungsgericht hat Bundesrecht verletzt, weil es das Schutzspektrum des § 60 Abs. 2 AufenthG unzulässig verengt hat; Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Schutz bei Abschiebung wegen Folter- und Misshandlungsrisiko; Reichweite von § 60 Abs. 2 AufenthG • Bei Prüfung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG sind auch erniedrigende Behandlungen zu berücksichtigen, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen. • Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG begründet eine widerlegbare tatsächliche Vermutung zugunsten bereits verfolgter Personen; dabei bleibt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich. • Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist unwirksam. • Das Berufungsgericht hat Bundesrecht verletzt, weil es das Schutzspektrum des § 60 Abs. 2 AufenthG unzulässig verengt hat; Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erforderlich. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft und ehemaliges PKK-Mitglied, beantragte Asyl und Abschiebungsschutz in Deutschland. Er legte dar, 1991 in der Türkei festgenommen, gefoltert und zu einer langen Haft verurteilt worden zu sein; nach Verbüßung der Haft habe er sich erneut der PKK angeschlossen und sich 2004 getrennt. Das Bundesamt lehnte Asyl und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ab. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger zunächst Recht; der Bayerische VGH wies die Klage jedoch ab und hielt Abschiebungshindernisse für nicht gegeben. Der VGH verneinte insbesondere ein nach § 60 Abs. 2 AufenthG gebotenen Abschiebungsverbot mit der Begründung, erniedrigende Behandlungen ohne irreparable Folgen seien nicht zu prüfen und die Türkei könne ausreichenden Schutz gewährleisten. Der Kläger revidierte und rügte Fehlanwendung von Recht und unzureichende Tatsachenaufklärung. • Revision ist zulässig; Wiedereinsetzung wegen Faxproblemen der Prozessbevollmächtigten wurde gewährt. • Zu prüfen sind die unionsrechtlich bestimmten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als einheitlicher materieller Streitgegenstand; Beschränkung der Revisionszulassung ist unwirksam. • § 60 Abs. 2 AufenthG schützt gegen Abschiebung in einen Staat, in dem konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht; diese Norm setzt Art.15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG und ist im Lichte von Art.3 EMRK auszulegen. • Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG schafft für bereits verfolgte Personen eine Beweiserleichterung bzw. eine widerlegbare Vermutung, dass frühere Verfolgung sich wiederholen kann; der hierfür anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. • Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft den Schutzbereich des § 60 Abs. 2 AufenthG verengt, indem es erniedrigende Behandlungen ohne irreparable Folgen von vornherein nicht in die Prognose einbezog und den Kläger auf Rechtsschutz in der Türkei verwies. • Die Entscheidung des VGH zu § 60 Abs. 3 und § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hielt revisionsgerichtlicher Überprüfung stand und bleibt unbeanstandet. • Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen zur Frage, ob stichhaltige Gründe gegen die Vermutung des Art.4 Abs.4 der Richtlinie sprechen, kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden; Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist erforderlich. Die Revision hat Erfolg; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurde deswegen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass § 60 Abs. 2 AufenthG auch erniedrigende Behandlungen ohne irreparable Folgen erfasst und bei der Prognose die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hatte diesen Schutzbereich rechtsfehlerhaft verengt und deshalb Bundesrecht verletzt. Im neuen Verfahren muss das Berufungsgericht auf aktueller Tatsachenbasis prüfen, ob stichhaltige Gründe vorliegen, die die Vermutung widerlegen, dass der Kläger bei Rückkehr Folter oder erniedrigende Behandlung erleiden würde; erst danach kann über die Verweigerung oder Gewährung des Abschiebungsschutzes endgültig entschieden werden.