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Beschluss

3 B 94/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO bleibt ohne Erfolg, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt sind. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss eine konkret ausgearbeitete Rechtsfrage vorgetragen werden; bloße Verweise auf eine verletzte Verfassungsgarantie oder auf die Verbreitung eines Sachverhalts genügen nicht. • Eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheitert, wenn die angeführten Entscheidungen von Gerichten stammen, die in der Vorschrift nicht genannt sind. • Ein Verfahrensfehler i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur zu bejahen, wenn etwa die Amtsermittlungspflicht verletzt wurde und dies substanziiert dargelegt oder die mangelnde Begründung der Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt wird.
Entscheidungsgründe
Beschwerde nach §132 VwGO: Anforderungen an Substanziierung und Zulassungsgründe • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO bleibt ohne Erfolg, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt sind. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss eine konkret ausgearbeitete Rechtsfrage vorgetragen werden; bloße Verweise auf eine verletzte Verfassungsgarantie oder auf die Verbreitung eines Sachverhalts genügen nicht. • Eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheitert, wenn die angeführten Entscheidungen von Gerichten stammen, die in der Vorschrift nicht genannt sind. • Ein Verfahrensfehler i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur zu bejahen, wenn etwa die Amtsermittlungspflicht verletzt wurde und dies substanziiert dargelegt oder die mangelnde Begründung der Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt wird. Der Kläger betreibt einen ambulanten Pflegedienst und begehrt bei Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken dieselbe Gebührenermäßigung wie Pflegedienste der Wohlfahrtsverbände. Die Klage des Klägers war in den Vorinstanzen erfolglos; das Berufungsgericht bestätigte die Gebührenpraxis der Behörde, wonach bei der Gebührenbemessung zwischen nicht gewerblichen und gewerblichen Antragstellern unterschieden werden kann. Der Kläger richtete gegen diese Entscheidung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und berief sich auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO sowie auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehler. Er verwies unter anderem auf Art. 3 und Art. 12 GG sowie auf eine Entscheidung des EuGH. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe substantiiert dargelegt seien und ob Divergenz oder Verfahrensfehler vorlägen. • Die Beschwerde ist unzulässig bzw. unbegründet, weil der Kläger die genannten Zulassungsgründe nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise substantiiert hat. • Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätte der Kläger eine konkrete Rechtsfrage benennen und darlegen müssen, weshalb höchstrichterliche Klärung zu erwarten und eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten sei; dies ist nicht geschehen. • Der pauschale Verweis auf vermeintliche Verletzungen von Art. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie auf die Zahl privater Pflegedienste reicht zur Fallübergreifenden Darlegung nicht aus. • Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheitert bereits daran, dass die vom Kläger herangezogenen Gerichte nicht in der Norm genannt sind und deshalb keine formgerecht begründete Divergenz aufgezeigt wurde. • Ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Zur behaupteten Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 VwGO) hat der Kläger keine konkreten Beweismittel benannt; bereits deshalb fehlt es an der darlegungspflichtigen Substanziierung. • Auch die Rüge einer unzureichenden Begründung des Berufungsurteils wurde nicht so dargelegt, dass sich ein nachvollziehbarer Verfahrensmangel ergäbe; der Kläger stellte der ausführlichen Urteilsbegründung lediglich seine eigene Rechtsauffassung gegenüber. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Es wurden weder die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO substanziiert dargelegt noch lagen die jeweiligen Zulassungsgründe vor. Insbesondere wurde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt, keine formgerecht begründete Divergenz zu den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gerichten aufgezeigt und kein Verfahrensfehler konkret belegt. Damit bleibt die gebührenrechtliche Differenzierung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Antragstellern in der gebilligten Form bestehen und die Entscheidungen der Vorinstanzen werden bestätigt.