Urteil
4 CN 3/08
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nicht wegen Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) oder das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam, wenn die planenden Stellen die städtebaulich relevanten Auswirkungen auf benachbarte zentrale Versorgungsbereiche zutreffend ermittelt und bewertet haben.
• Bei raumbedeutsamen Planungen ist auch in Stadtstaaten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Berücksichtigung der Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung nach § 4 Abs. 2 ROG geboten; fehlende landesrechtliche Raumordnungspläne führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans.
• Ein Flächennutzungsplan kann trotz fehlender landesweiter Raumordnungsplanung als vorbereitender Bauleitplan wirksam sein, wenn er die Anforderungen des BauGB erfüllt und die erforderliche materielle Abstimmung mit betroffenen Nachbargemeinden im Abwägungsprozess vorgenommen wurde.
Entscheidungsgründe
Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Flächennutzungsplan: Abwägungspflichten und Raumordnungswirkung • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nicht wegen Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) oder das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam, wenn die planenden Stellen die städtebaulich relevanten Auswirkungen auf benachbarte zentrale Versorgungsbereiche zutreffend ermittelt und bewertet haben. • Bei raumbedeutsamen Planungen ist auch in Stadtstaaten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Berücksichtigung der Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung nach § 4 Abs. 2 ROG geboten; fehlende landesrechtliche Raumordnungspläne führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans. • Ein Flächennutzungsplan kann trotz fehlender landesweiter Raumordnungsplanung als vorbereitender Bauleitplan wirksam sein, wenn er die Anforderungen des BauGB erfüllt und die erforderliche materielle Abstimmung mit betroffenen Nachbargemeinden im Abwägungsprozess vorgenommen wurde. Eine niedersächsische Mittelstadt (Antragstellerin) klagte gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt Bremen (Antragsgegnerin) zur Ansiedlung eines Einrichtungshauses und SB‑Möbelmarktes auf einem ca. 11 ha großen Gelände an der Stadtgrenze. Das Vorhaben umfasst bis zu 45.000 qm Verkaufsfläche; ein Bebauungsplan und die 78. Änderung des Flächennutzungsplans wurden beschlossen. Die Antragstellerin beanstandete insbesondere die Gutachtenbasis zur Prognose von Umsatzumverteilungen und befürchtete negative Auswirkungen auf ihr Innenstadt‑Zentrum und ihre Entwicklung als Mittelzentrum. Das OVG wies den Normenkontrollantrag ab; das BVerwG hält die Revision für unbegründet. Prüfungsgegenstand waren insbesondere die Auswertung der Gutachten, die Abwägung der raumordnungsrechtlichen Grundsätze sowie die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans angesichts fehlender verbindlicher Landesraumordnungsplanung in Bremen. • Das Oberverwaltungsgericht hat methodisch geeignete Gutachten zur Prognose von Umsatzumverteilungen zugrunde gelegt und zutreffend darauf abgestellt, dass nur die Innenstadt der Antragstellerin als zentraler Versorgungsbereich städtebaulich relevant sei; daher waren die beschränkten Untersuchungen ausreichend. • Verfahrens‑ und Rügeangriffe gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens und dessen Berechnungsmethode sind unbegründet, weil keine substantiierten Mängel, keine Aktenwidrigkeit und keine denklogischen Fehler aufgezeigt wurden; alternative Methoden begründen keine Unbrauchbarkeit des Gutachtens. • Die planende Gemeinde war verpflichtet, die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 ROG i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB), jedoch bestand keine generelle Pflicht, aus diesen Grundsätzen zwingend verbindliche raumordnerische Ziele abzuleiten, die dem Vorhaben entgegenstünden. • Fehlende landesrechtliche Raumordnungspläne in einem Stadtstaat (hier Bremen) machen einen Flächennutzungsplan nicht automatisch unwirksam; ein Flächennutzungsplan bleibt als vorbereitender Bauleitplan wirksam, wenn er die bauleitplanerischen Anforderungen erfüllt und die materiell erforderliche Abstimmung mit betroffenen Nachbargemeinden im Abwägungsprozess erfolgt ist. • Die materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Abstimmung sind erfüllt, soweit die Auswirkungen auf benachbarte Gemeinden ermittelt, bewertet und in der Abwägung gewichtet wurden; ein bloßes Bestehen von Raumordnungszielen im Nachbarland begründet allein noch keinen Abstimmungsbedarf. • Die Entwicklungspflicht nach § 8 Abs. 2 BauGB ist gewahrt, weil der Bebauungsplan aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt wurde; frühere mögliche Bindungen an inzwischen unwirksame landesplanerische Vorgaben sind im konkreten Fall unbeachtlich geworden. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet; der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die 78. Änderung des Flächennutzungsplans sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die planenden Behörden haben die städtebaulich relevanten Auswirkungen auf das Zentrum der Antragstellerin zutreffend ermittelt und abgewogen; die verwendeten Gutachten waren verwertbar und ließen keine erheblichen methodischen oder sachlichen Mängel erkennen. Die Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher Grundsätze im Abwägungsprozess genügte den gesetzlichen Anforderungen, und die fehlende landesweite Raumordnungsplanung in Bremen führte nicht zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans, weil die erforderliche materielle Abstimmung mit betroffenen Nachbargemeinden im Rahmen der Abwägung vorgenommen worden ist. Damit bleibt die Planung rechtlich wirksam und das Vorhaben kann auf dieser Grundlage realisiert werden.