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Beschluss

6 B 77/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht, wenn eine bislang ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und in künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. • Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Bevollmächtigte im Vorverfahren (§ 80 Abs. 2 VwVfG) und von Aufwendungen für Privatgutachten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) ist einzelfallabhängig und an die konkrete Notwendigkeit gebunden. • Maßstab für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist der Standpunkt einer verständigen Partei mit vergleichbarem Bildungs- und Erfahrungsstand; maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt der Bevollmächtigung. • Die Begründungspflichten des § 108 Abs.1 VwGO sind gewahrt, wenn das Gericht seinen Prüfmaßstab offenlegt, den maßgeblichen Sachverhalt nennt und die Verbindung zu den angewandten Normen erkennbar macht.
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit von Bevollmächtigtem und Gutachten im Vorverfahren: Einzelfallprüfung • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht, wenn eine bislang ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und in künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. • Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Bevollmächtigte im Vorverfahren (§ 80 Abs. 2 VwVfG) und von Aufwendungen für Privatgutachten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) ist einzelfallabhängig und an die konkrete Notwendigkeit gebunden. • Maßstab für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist der Standpunkt einer verständigen Partei mit vergleichbarem Bildungs- und Erfahrungsstand; maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt der Bevollmächtigung. • Die Begründungspflichten des § 108 Abs.1 VwGO sind gewahrt, wenn das Gericht seinen Prüfmaßstab offenlegt, den maßgeblichen Sachverhalt nennt und die Verbindung zu den angewandten Normen erkennbar macht. Der Kläger begehrt im isolierten Vorverfahren Ersatz von Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und die Einholung dreier fachärztlicher Privatgutachten nach einem Musterungsverfahren. Streitgegenstand ist, ob diese Aufwendungen nach § 80 VwVfG erstattungsfähig und die Bevollmächtigtenbeauftragung notwendig waren. Das Verwaltungsgericht verneinte die Erstattungsfähigkeit und hielt die Hinzuziehung des Anwalts und die Gutachten nicht für notwendig. Der Kläger rügte grundsätzliche rechtliche Fragen und Verfahrensfehler der vorinstanzlichen Entscheidungsgründe. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision habe und ob das Urteil nachvollziehbar begründet sei. Es stellte dar, welche Kriterien für die Notwendigkeitsprüfung bei Bevollmächtigten und Gutachten bestehen und nahm eine Bewertung der vorliegenden Umstände vor. • Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung wird nicht zugelassen; Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, weil die aufgeworfenen Fragen bereits durch Rechtsprechung geklärt sind oder für den vorliegenden Fall nicht klärungsbedürftig sind. • Für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gilt nach § 80 Abs. 2 VwVfG die konkrete Notwendigkeit; anders als bei Prozesskosten im gerichtlichen Verfahren ist kein automatischer Anspruch gegeben. • Maßstab der Notwendigkeit ist die Lage des Einzelfalls aus Sicht einer verständigen Partei mit ähnlichem Bildungs- und Erfahrungsstand; relevant ist, ob es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen; maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt der Bevollmächtigung. • Auch Aufwendungen für privat in Auftrag gegebene ärztliche Gutachten können nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erstattungsfähig sein, wenn deren Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war; die Erforderlichkeit ist ebenfalls einzelfallabhängig. • Die Vorinstanz hat die beschriebenen Maßstäbe angewandt; eine weitergehende grundsätzliche Klärung würde keine zusätzlichen allgemeinen Erkenntnisse bringen, insbesondere nicht im Musterungsverfahren. • Die vom Kläger vorgebrachten Verfahrensrügen greifen nicht durch; das Urteil erfüllt die Anforderungen des § 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich Überzeugungs- und Begründungsgrundsatzes, da Prüfmaßstab, tatrelevanter Sachverhalt und Verknüpfung mit den Rechtsnormen erkennbar sind. • Konkret hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger verpflichtet war, seine gesundheitlichen Beschwerden mitzuteilen, deren potenzielle Erheblichkeit er nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte erkennen und vorbringen können; es ist nicht von einer unzulässigen ex-post-Betrachtung auszugehen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und nachvollziehbar entschieden, dass die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren und die Kosten für die eingeholten fachärztlichen Privatgutachten nicht als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 80 VwVfG anerkannt werden konnten. Maßgeblich ist die einzelfallbezogene Prüfung der Zumutbarkeit und Notwendigkeit aus Sicht einer verständigen Partei mit vergleichbarem Bildungs- und Erfahrungsstand; diese Maßstäbe hat die Vorinstanz angewandt. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel sind nicht gegeben; die Entscheidungsgründe sind hinreichend nachvollziehbar und begründet, weshalb die Kostenentscheidung bestehen bleibt.