Beschluss
1 WB 49/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgrenzung zwischen Dienstreise und Kommandierung richtet sich nach dienstrechtlichen Verwaltungsvorschriften und nicht nach besoldungsrechtlichen Folgen.
• Kommandierungen in Einsatzgebiete sind nur auf beim jeweiligen Einsatzkontingent eingerichtete Dienstposten möglich; temporäre Dienstposten wurden mit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes gestrichen.
• Die Wahl der Entsendungsform (Dienstreise vs. Kommandierung) ist auf Grundlage der ZDv 14/5 und entsprechender Erlasse zu treffen; diese Entscheidung ist im Wehrbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
• Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann bei Wiederholungsgefahr bestehen; ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, wenn das ursprüngliche Begehren erledigt ist.
• Besoldungsrechtliche Folgen der Entsendungsform sind in einem gesonderten Verfahren (Antrag auf Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags) zu klären und nicht Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Dienstreise statt Kommandierung rechtmäßig bei Prüfgruppe ohne Dienstposten • Die Abgrenzung zwischen Dienstreise und Kommandierung richtet sich nach dienstrechtlichen Verwaltungsvorschriften und nicht nach besoldungsrechtlichen Folgen. • Kommandierungen in Einsatzgebiete sind nur auf beim jeweiligen Einsatzkontingent eingerichtete Dienstposten möglich; temporäre Dienstposten wurden mit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes gestrichen. • Die Wahl der Entsendungsform (Dienstreise vs. Kommandierung) ist auf Grundlage der ZDv 14/5 und entsprechender Erlasse zu treffen; diese Entscheidung ist im Wehrbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann bei Wiederholungsgefahr bestehen; ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, wenn das ursprüngliche Begehren erledigt ist. • Besoldungsrechtliche Folgen der Entsendungsform sind in einem gesonderten Verfahren (Antrag auf Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags) zu klären und nicht Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens. Der Antragsteller, Berufssoldat, wurde im April 2009 für neun Tage als Mitglied einer Prüfgruppe nach § 78 BHO beim 19. Deutschen Einsatzkontingent ISAF per Dienstreise entsandt. Nach Rückkehr begehrte er die Feststellung, die Anordnung sei rechtswidrig gewesen und es wäre eine Kommandierung anzuordnen gewesen, weil Kommandierte ab dem ersten Tag einen Auslandsverwendungszuschlag erhielten, Dienstreisende jedoch erst ab dem 15. Tag. Der Antragsteller rügte eine unzulässige Ungleichbehandlung, da dienstreisende und kommandierte Soldaten den gleichen Gefährdungen ausgesetzt seien. Das Verteidigungsministerium teilte mit, eine rückwirkende Umwandlung in eine Kommandierung ohne Unterstellungswechsel sei grundsätzlich möglich, eine solche Umwandlung würde aber nicht zur Auszahlung des Zuschlags führen. Das Gericht stellte fest, der ursprüngliche Antrag sei erledigt, nahm aber den Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen Wiederholungsgefahr an. Das Gericht entschied, die Dienstreiseanordnung sei rechtsmäßig ergangen. • Zulässigkeit: Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO zulässig; ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt wegen konkreter Wiederholungsgefahr vor. • Rechtmäßigkeit der Dienstreiseanordnung: Die Entscheidung über Form der Entsendung richtet sich nach Verwaltungsvorschriften, insbesondere ZDv 14/5 und dem Schreiben des Einsatzführungskommandos vom 11.02.2009. • Kommandierungsvoraussetzung: Nach Nr. 2 des Schreibens vom 11.02.2009 sind Kommandierungen in Einsatzgebiete nur auf eingerichtete Dienstposten möglich; temporäre Dienstposten für Prüfgruppen wurden mit Inkrafttreten des DNeuG (Neufassung § 58a BBesG) gestrichen, sodass keine Grundlage für eine Kommandierung bestand. • Abgrenzung Dienstreise/Kommandierung: Nach Nr. 10 ZDv 14/5 ist eine Dienstreise anzuordnen, wenn einzelne, bestimmte Aufgaben aufgrund der Dienststellung wahrgenommen werden; die Durchführung unvermuteter Prüfungen nach § 78 BHO sind solche einzelnen Aufgaben und damit Dienstreisen. • Organisationsentscheidung: Die Einrichtung oder Streichung von Dienstposten fällt in die Organisationsgewalt des Dienstherrn und ist im Wehrbeschwerdeverfahren nicht materiell überprüfbar. • Disziplinarische Erwägungen: Für wirksame externe Kontrolle ist es sachgerecht, dass die disziplinare Unterstellung der Prüfgruppenmitglieder bei der Heimatdienststelle bleibt; ein Unterstellungswechsel wäre regelhaft Folge einer Kommandierung und nicht gewünscht. • Gleichbehandlungseinwand: Die Entscheidung über die Entsendungsform bemisst sich unabhängig von besoldungsrechtlichen Folgen; Fragen des Auslandsverwendungszuschlags sind besoldungsrechtlich gesondert und vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu klären (§ 40 VwGO, § 82 SG). Der Antrag ist unbegründet; die Dienstreiseanordnung vom 16. April 2009 war rechtmäßig, weil die Entsendung als Dienstreise den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften entsprach und Kommandierungen in Einsatzgebiete nur auf eingerichtete Dienstposten möglich sind, die für Prüfgruppen nicht mehr vorgesehen waren. Die organisatorische Entscheidung zur Streichung temporärer Dienstposten unterliegt nicht der materiellen Kontrolle im Wehrbeschwerdeverfahren. Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen unterschiedlicher Besoldungsfolgen rügt, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen; die Anspruchsprüfung auf den Auslandsverwendungszuschlag müsste gesondert vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten erfolgen. Damit hat der Antragsteller mit seinem Begehren keinen Erfolg.