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Beschluss

8 B 16/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Divergenzrüge ist unzulässig, wenn kein bestimmter abstrakter Rechtssatz benannt wird, der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. • Die bloße Rüge fehlerhafter oder unterbliebener Anwendung früherer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts begründet keine zulässige Divergenz- oder Grundsatzrüge. • Ein Gericht steht nicht im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn seine Entscheidung auf einer abweichenden Tatsachen- oder Rechtswürdigung beruht, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt. • Verfahrensrügen (mangelhafte Aufklärung, Verstoß gegen rechtliches Gehör) sind substantiiert darzulegen; das Fehlen konkreter Angaben zu Beweiserhebungen führt zur Zurückweisung. • Bei Auslegung nicht revisiblen ausländischen Rechts kann die besondere Rechtslage (z. B. gesetzliche Kreditverpflichtungen) dazu führen, dass Beleihungswerte im konkreten Finanzierungszusammenhang keine Rolle spielen.
Entscheidungsgründe
Divergenzrüge und Verfahrensrügen: unzulässig ohne konkreten abstrakten Rechtssatz; abweichende Tatsachenwürdigung zulässig • Die Divergenzrüge ist unzulässig, wenn kein bestimmter abstrakter Rechtssatz benannt wird, der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. • Die bloße Rüge fehlerhafter oder unterbliebener Anwendung früherer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts begründet keine zulässige Divergenz- oder Grundsatzrüge. • Ein Gericht steht nicht im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn seine Entscheidung auf einer abweichenden Tatsachen- oder Rechtswürdigung beruht, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt. • Verfahrensrügen (mangelhafte Aufklärung, Verstoß gegen rechtliches Gehör) sind substantiiert darzulegen; das Fehlen konkreter Angaben zu Beweiserhebungen führt zur Zurückweisung. • Bei Auslegung nicht revisiblen ausländischen Rechts kann die besondere Rechtslage (z. B. gesetzliche Kreditverpflichtungen) dazu führen, dass Beleihungswerte im konkreten Finanzierungszusammenhang keine Rolle spielen. Kläger begehrt Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Folgen eines Verzichts auf ein Grundstück, das beim Erwerb offenbar überschuldet war. Streitpunkt ist, ob der Beleihungswert des Grundstücks bei der Ermittlung des Grundstückswerts zugrunde zu legen ist oder ob eine Überschuldung bereits beim Erwerb vorlag. Kläger beruft sich auf eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Ermittlung des Grundstückswerts die konkrete Beleihungsgrenze zu berücksichtigen sei, die der Eigentümer durch Kreditanfrage ermittelt habe. Das Verwaltungsgericht nahm jedoch an, das Grundstück sei bereits beim Erwerb überschuldet gewesen und berücksichtigte einen nachträglich gewährten Kleinkredit nicht als entgegenstehend. Zur Beurteilung zog das Verwaltungsgericht die Auslegung einer DDR-Verordnung heran, nach der der Kredit für eine besondere Baumaßnahme unabhängig vom Beleihungswert gewährt und mit besonderen Tilgungsmöglichkeiten versehen wurde. Der Kläger rügte Divergenz zur BVerwG-Rechtsprechung sowie mangelhafte Aufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Die Divergenzrüge ist unzulässig, weil kein konkreter, abstrakter Rechtssatz benannt wird, der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht; die Beschwerde beschränkt sich auf die Behauptung fehlerhafter Anwendung früherer Entscheidungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 VwGO). • Selbst bei inhaltlicher Überschneidung begründet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Widerspruch zur BVerwG-Rechtsprechung, weil die Vorinstanz eine andere rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt hat; maßgeblich sind die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zum Vorbringen der Parteien und zur Aktenlage. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Kläger bereits vor dem Verzichtsantrag die konkrete Beleihungsgrenze ermittelt hätten; die Gewährung des Kredits von 3 600 Mark der DDR wurde geprüft und wegen der besonderen Rechtslage nach DDR-Verordnung nicht in gleicher Weise als Beleg für einen höheren Beleihungswert gewertet. • Nach Auslegung der einschlägigen DDR-Verordnung waren Kreditinstitute verpflichtet, bestimmte Kredite zur Sicherung angeordneter Baumaßnahmen zu übernehmen und konnten besondere Tilgungsmöglichkeiten vorsehen; dadurch spielte der Beleihungswert bei dieser Kreditvergabe keine rechtliche Rolle. • Verfahrensrügen sind unbegründet: Die Rüge mangelhafter Aufklärung ist nicht substantiiert dargetan, es fehlt an konkreten Angaben, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden müssen und welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 VwGO). • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor; der Prozessbevollmächtigte hatte ausreichende Gelegenheit zur Äußerung, und das Gericht hat seine Rechtsauffassung und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkennbar dargelegt (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 GG). • Der Grundsatz, dass Gerichte nicht jede Einlassung ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandeln müssen, ist gewahrt; das Verwaltungsgericht hat sich mit dem relevanten Vorbringen auseinandergesetzt und die richterliche Überzeugungsbildung begründet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zulässigen Zulassungsrügen (Divergenz und Verfahrensfehler) sind unbegründet, weil die Divergenzrüge keine hinreichende Benennung eines abstrakten Rechtssatzes enthält und das Verwaltungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung zu einer anderen, nachvollziehbaren Beurteilung gelangte. Die besonderen Bestimmungen der einschlägigen DDR-Verordnung rechtfertigen es, den kleinen nachträglichen Kredit als nicht maßgeblich für einen höheren Beleihungswert zu behandeln. Verfahrensrechtliche Einwände wegen mangelhafter Aufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs sind nicht substantiiert; der Kläger hat nicht dargelegt, welche Beweise noch hätten erhoben werden müssen und welches Ergebnis zu erwarten wäre. Damit bleibt das angefochtene Urteil in vollem Umfang bestehen.