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Beschluss

3 B 89/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigenjagdinhaber haben grundsätzlich eine gesetzliche Jagdpflicht nach Bundesjagdgesetz; daraus folgt kein Anspruch auf Befreiung aus Gewissensgründen. • Gewissensfreiheit gem. Art. 4 GG schützt Überzeugungen, stellt aber kein subjektives Recht dar, allgemeine Rechtsnormen oder deren Anwendung außer Kraft zu setzen, wenn kollidierende Verfassungsgüter betroffen sind. • Die Interessen der Allgemeinheit, der Schutz des Eigentums vor Wildschäden und die grundstücksübergreifende Hegeordnung rechtfertigen Regelungen zur Jagdausübung und können Einschränkungen der Gewissensfreiheit rechtfertigen. • Verfahrensrügen (mangelnde Sachaufklärung, Begründung, Befangenheitsvorwurf, Verzicht auf mündliche Verhandlung) wurden nicht dargetan oder sind nicht erheblich.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von der Jagdpflicht aus Gewissensgründen • Eigenjagdinhaber haben grundsätzlich eine gesetzliche Jagdpflicht nach Bundesjagdgesetz; daraus folgt kein Anspruch auf Befreiung aus Gewissensgründen. • Gewissensfreiheit gem. Art. 4 GG schützt Überzeugungen, stellt aber kein subjektives Recht dar, allgemeine Rechtsnormen oder deren Anwendung außer Kraft zu setzen, wenn kollidierende Verfassungsgüter betroffen sind. • Die Interessen der Allgemeinheit, der Schutz des Eigentums vor Wildschäden und die grundstücksübergreifende Hegeordnung rechtfertigen Regelungen zur Jagdausübung und können Einschränkungen der Gewissensfreiheit rechtfertigen. • Verfahrensrügen (mangelnde Sachaufklärung, Begründung, Befangenheitsvorwurf, Verzicht auf mündliche Verhandlung) wurden nicht dargetan oder sind nicht erheblich. Die Kläger sind Eigentümer bzw. Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, deren Grundstücke ein Eigenjagdrevier bilden. Sie begehrten die Zustimmung der Jagdbehörde zum zehnjährigen Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier oder sonstige Befreiung von jagdlichen Verpflichtungen aus weltanschaulich-religiösen Gründen. Die Jagdbehörde lehnte ab; Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht erklärte Klagen einzelner Gesellschafter für unzulässig mangels eigener Rechtsmacht und wies die Klage der Gesellschaft als unbegründet ab. Die Kläger rügten materielle Grundrechtsverletzungen und verschiedene Verfahrensfehler. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und die materielle Beschwerde abgewiesen. • Rechtliche Grundlage: Bundesjagdgesetz (insb. §1 Abs.1 Satz2, §7, §21 BJagdG) begründet die grundsätzliche Jagdpflicht des Inhabers eines Eigenjagdreviers. • Gewissensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG) schützt die persönliche Gestaltung der Lebensführung, gewährt aber nicht ohne Weiteres ein Recht, gesetzliche Pflichten wie die Jagdpflicht außer Kraft zu setzen. • Schutzbereich und Betroffenheit: Fraglich ist, ob die juristische Person Gewissensfreiheit im relevanten Umfang geltend machen kann; die Gesellschaft und ihre Vertreter müssen die Jagd nicht persönlich ausüben, und eine bloße rechtliche Möglichkeit der Tötung auf dem Grundstück begründet keine unmittelbare Mitwirkungspflicht. • Abwägung kollidierender Verfassungswerte: Regelungen zur Jagdausübung dienen dem Schutz des Eigentums (Art.14 GG) vor Wildschäden, der grundstücksübergreifenden Ordnung sowie dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art.20a GG); diese öffentlichen Interessen können Einschränkungen der Gewissensfreiheit rechtfertigen. • Praktische Folgen: Eine Zustimmung zum Ruhen der Jagd würde den gesetzlichen Verbund der Jagdbezirke gefährden; gleichgerichtete Befreiungsersuchen zahlreicher Eigentümer würden die grundstücksübergreifende Hegeordnung untergraben; Ausnahmen sind nur in besonderen, eng begrenzten Fällen denkbar. • Europäische Menschenrechtskonvention: Die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR beeinflussen die Auslegung, ändern das Ergebnis aber nicht; bekannte Entscheidungen zu anderen Jagdregelungen lassen die Vereinbarkeit des deutschen Systems mit Gewissensschutz nicht in Frage stehen. • Verfahrensrügen: Die Klägerin hat die Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung von Beweiserhebungsbedürfnissen nicht ausreichend ausgeschöpft; die Beanstandungen zur Sachaufklärung, Begründung, Befangenheit und Verzicht auf mündliche Verhandlung sind nicht substantiiert oder nicht begründet dargestellt und daher unbeachtlich. Die Beschwerden und das materielle Begehren auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd bzw. auf Befreiung von jagdlichen Pflichten werden zurückgewiesen. Die Klägerin und die beteiligten Gesellschafter können aus Gewissensgründen keinen Anspruch auf Freistellung von der gesetzlich geregelten Jagdpflicht herleiten. Die gesetzlichen Regelungen des Bundesjagdgesetzes sind mit höherrangigem Recht vereinbar und dienen verfassungsrechtlich legitimen Zielen wie dem Schutz des Eigentums und der natürlichen Lebensgrundlagen; insoweit überwiegen diese kollidierenden Interessen die individuelle Gewissensposition. Verfahrensrügen greifen nicht durch, weil erforderliche Beweisanträge und konkrete Tatsachendarlegungen fehlten und das Berufungsgericht keine Ermessensfehler begangen hat. Damit bleibt die jagdrechtliche Verpflichtung bestehen; nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen käme eine Befreiung in Betracht, die hier nicht vorliegt.