Urteil
7 C 16/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 BBergG hat nur technische Tatbestandswirkung und entfaltet keine umfassende Bindungswirkung für die materiell-rechtliche Prüfung einer späteren bergrechtlichen Grundabtretung.
• Bei der Entscheidung nach § 42 Abs.1 BBergG ist nicht die Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines späteren Betriebs zu prüfen; diese ist im Grundabtretungsverfahren nach §§ 77 ff. BBergG umfassend zu prüfen.
• Fehlen hierfür tatsächliche Feststellungen, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Bindungswirkung der Mitgewinnungsentscheidung für die Prüfung einer bergrechtlichen Grundabtretung • Die Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 BBergG hat nur technische Tatbestandswirkung und entfaltet keine umfassende Bindungswirkung für die materiell-rechtliche Prüfung einer späteren bergrechtlichen Grundabtretung. • Bei der Entscheidung nach § 42 Abs.1 BBergG ist nicht die Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines späteren Betriebs zu prüfen; diese ist im Grundabtretungsverfahren nach §§ 77 ff. BBergG umfassend zu prüfen. • Fehlen hierfür tatsächliche Feststellungen, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, von dem die Beigeladene in einem Bewilligungsfeld Gold gewinnen will. Die Beigeladene erhielt 2000 eine auf 50 Jahre befristete Bewilligung zur Goldgewinnung; 2004 wurde ein bestandskräftiger Hauptbetriebsplan für ein Abbaufeld erlassen, das eine 500 qm große Teilfläche des klägerischen Grundstücks umfasst. Die Bergbehörde stellte 2007 fest, Gold könne nur gemeinschaftlich mit Quarzkies gewonnen werden; die Beigeladene bemühte sich erfolglos um Erwerb oder Pacht des Klägergrundstücks. Daraufhin ordnete das Oberbergamt 2007 eine bergrechtliche Grundabtretung an und wies die Beigeladene in den Besitz der Teilfläche ein. Der Kläger klagte gegen die Grundabtretung mit der Behauptung, die Beigeladene verfolge in Wahrheit nur den Abbau des grundeigenen Quarzkieses und es fehle an Abbauwürdigkeit und wirtschaftlichem Betrieb. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab, wobei das OVG der Mitgewinnungsentscheidung Bindungswirkung für die Grundabtretung zugestand. Der Kläger revidierte hiergegen. • Die Revision hatte Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht hält die vom OVG angenommene weitreichende Bindungswirkung der Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 BBergG für bundesrechtswidrig. • Wortlaut und Zweck von § 42 BBergG begründen nur eine technische Prüfung der Lagerverhältnisse; die Entscheidung klärt nicht die späteren materiellen Voraussetzungen einer Eigentumsentziehung oder -beschränkung durch Grundabtretung. • Verfahrensrechtlich zeigt sich, dass der an den anderen Bodenschatz Berechtigte nicht in das § 42-Verfahren einbezogen ist; dies spricht gegen eine bindende Wirkung für das Entzugsermessen und die Abwägung im Grundabtretungsverfahren. • Betriebspläne und Mitgewinnungsentscheidungen konkretisieren Bewilligungen, treffen aber keine verbindliche Aussage über die Erforderlichkeit der Benutzung eines Grundstücks oder über die wirtschaftliche Sachgemäßheit eines späteren Betriebs im Sinne der §§ 77, 79 BBergG. • Auch eine mögliche Bindungswirkung des bestandskräftigen Hauptbetriebsplans kommt hier nicht in Betracht, zumal die relevante Rechtsprechungsänderung nach Erlass des Betriebsplans erfolgte und effektiver Rechtsschutz ansonsten verletzt wäre. • Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur ökonomischen Tragfähigkeit des geplanten Goldabbaus und zu der für die Grundabtretung erforderlichen umfassenden Gesamtabwägung zwischen privatem Eigentum und öffentlichem Interesse ist die Sache an das OVG zurückzuverweisen. • Bei der erneuten Entscheidung muss das OVG prüfen, ob das Goldgewinnungsvorhaben einen ökonomisch sinnvollen Bergbaubetrieb darstellt, ob eine technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsführung vorliegt (§ 77 Abs.2 BBergG) und ob die Grundabtretung dem Wohl der Allgemeinheit dient (§ 79 Abs.1 BBergG). Die Revision des Klägers ist teilweise erfolgreich; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird insoweit aufgehoben. Das BVerwG stellt klar, dass die Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 BBergG keine umfassende Bindungswirkung für die materiell-rechtliche Prüfung der Voraussetzungen einer Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG entfaltet. Da das OVG seine Prüfung hierdurch verkürzt hat, fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen insbesondere zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des beabsichtigten Goldabbaus und zur gebotenen Gesamtabwägung zwischen Eigentumsinteressen und öffentlichem Interesse. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, das insbesondere die ökonomische Sinnhaftigkeit des Goldabbaus, die Notwendigkeit der Nutzung des Grundstücks und die Angemessenheit der Entschädigungsbemessung neu und umfassend zu prüfen hat.