Beschluss
8 B 128/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde hat Erfolg wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO.
• Fragen zur Verwertbarkeit ehemaliger Stasi-Mitarbeiter als Zeugen sind nach den allgemeinen Beweisregeln zu beurteilen; eine generelle Unverwertbarkeit besteht nicht.
• Fehlerhafte Verwertung eines nachträglich eingegangenen Schriftsatzes und seiner Anlagen ohne rechtzeitige Gelegenheit zur Stellungnahme verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch heimliche Verwertung eines Schriftsatzes • Die Beschwerde hat Erfolg wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO. • Fragen zur Verwertbarkeit ehemaliger Stasi-Mitarbeiter als Zeugen sind nach den allgemeinen Beweisregeln zu beurteilen; eine generelle Unverwertbarkeit besteht nicht. • Fehlerhafte Verwertung eines nachträglich eingegangenen Schriftsatzes und seiner Anlagen ohne rechtzeitige Gelegenheit zur Stellungnahme verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Kläger und Beklagter stritten vor dem Verwaltungsgericht; es ging um die Werthaltung von Handlungen und die Beurteilung von Zeugenaussagen im Zusammenhang mit früheren Tätigkeiten des Staatssicherheitsdienstes der DDR. Der Beklagte reichte am 7. September 2009 einen Schriftsatz mit Anlage ein, den das Verwaltungsgericht am 14. September 2009 per einfacher Post an die Klägervertreter sandte. Das Schriftstück traf in der Kanzlei der Klägervertreter erst am Mittag des 17. September 2009 ein, nach Beginn der mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht nutzte die in diesem Schriftsatz und dessen Anlage enthaltenen Argumente und Verweise für seine Entscheidung, ohne den Klägern rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kläger rügten hiergegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zudem, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen revisionsrechtlich klärungsbedürftig oder divergierend seien. • Beschwerdegründe: Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO) und keine darlegte Divergenz (§ 132 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 133 Abs.3 Satz 3 VwGO). • Rechtsprechung und Gesetz: Nach § 86 Abs.1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären; § 108 Abs.1 VwGO gewährleistet freie Beweiswürdigung, § 173 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 373 ff. ZPO begründet keine generelle Unfähigkeit ehemaliger Mitarbeiter als Zeugen. • Beweiswürdigung: Aussagen früherer Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes sind nicht per se unbeachtlich; ihre Glaubhaftigkeit ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen. • Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Art.103 Abs.1 GG i.V.m. § 108 Abs.2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Parteien rechtzeitig über alle in die Akte gelangten Schriftsätze zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • Verfahrensfehler im Einzelfall: Das Verwaltungsgericht verwertete den Schriftsatz des Beklagten und die beigefügte Untersuchung, ohne sicherzustellen, dass die Kläger rechtzeitig Kenntnis hatten; dies verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör. • Rechtsfolge: Wegen dieses Verfahrensmangels ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dort rechtliches Gehör nachgeholt und die ergänzte Stellungnahme bei der weiteren Beweiswürdigung berücksichtigt wird. Die Beschwerde ist erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die angegriffene Entscheidung auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, weil das Verwaltungsgericht den Schriftsatz des Beklagten und die beigefügte Untersuchung verwertet hat, ohne den Klägern rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wodurch Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO verletzt wurde. Fragen zur generellen Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes hat das Gericht nicht bejaht; solche Aussagen sind nach den üblichen Beweisregeln frei zu würdigen. Das Verwaltungsgericht hat nun die Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen und die dadurch möglichen Stellungnahmen der Kläger in seine erneute Beweiswürdigung einzubeziehen.