Beschluss
5 B 66/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; es sind keine Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben.
• Für die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX gilt als Ausgangspunkt, dass nur tatsächlich entstandene oder (noch) entstehende Kosten erstattungsfähig sind.
• Das Berufungsgericht durfte aufgrund bindender tatrichterlicher Feststellungen davon ausgehen, dass der Kläger nur die bereits nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen geltend machen kann; weitergehende Fragen zur Reichweite des Ermessenstatbestands nach § 102 Abs. 4 SGB IX bedurften daher keiner Klärung.
• Eine Divergenzrüge gegenüber Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründbar.
• Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor: Das Berufungsgericht hat den Streitgegenstand rechtsfehlerfrei ausgelegt und sich nicht außerhalb dessen gestellt.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX: Erstattung nur tatsächlich entstandener Kosten • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; es sind keine Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben. • Für die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX gilt als Ausgangspunkt, dass nur tatsächlich entstandene oder (noch) entstehende Kosten erstattungsfähig sind. • Das Berufungsgericht durfte aufgrund bindender tatrichterlicher Feststellungen davon ausgehen, dass der Kläger nur die bereits nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen geltend machen kann; weitergehende Fragen zur Reichweite des Ermessenstatbestands nach § 102 Abs. 4 SGB IX bedurften daher keiner Klärung. • Eine Divergenzrüge gegenüber Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründbar. • Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor: Das Berufungsgericht hat den Streitgegenstand rechtsfehlerfrei ausgelegt und sich nicht außerhalb dessen gestellt. Der Kläger begehrt vom Integrationsamt/ Beklagten die Übernahme von Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz für die Zeit Oktober 2006 bis März 2009. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten teilweise und bezeichnete ein monatliches Budget von mindestens 1 650 € als naheliegend; im Urteil wurde dem Kläger jedoch nur ein Anspruch auf Übernahme tatsächlicher Kosten zugesprochen. Im Berufungsverfahren verlangte der Kläger höhere monatliche Beträge und rügte unter anderem, dass der Beklagte bei Bewirtschaftung der Ausgleichsabgabe einen Ermessensspielraum habe sowie Fragen zur Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen offen blieben. Das Berufungsgericht bejahte zwar einen Ermessensermessen, stellte aber fest, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 1 300 € betrugen und daher kein weiterer Erstattungsanspruch bestehe. Der Kläger rügte außerdem Verfahrensfehler und nahm teils auf Entscheidungen anderer Gerichte Bezug. • Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht und führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO. • Rechtsgrundsatz: Nach § 102 Abs. 4 SGB IX sind aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen; aus dem Begriff der Kostenübernahme folgt, dass bei nicht pauschaler Abrechnung nur tatsächlich entstandene oder (noch) entstehende Kosten erstattungsfähig sind. • Das Berufungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, dass die Übernahme durch die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt ist; vor diesem Hintergrund waren weiterreichende grundsätzliche Fragen zum Ermessen der Behörde nicht entscheidungserheblich. • Tatrichterliche Feststellungen sind für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO): Das Berufungsgericht stellte fest, der Kläger habe monatlich tatsächlich 1 300 € für eine Assistenz gezahlt und es lägen keine Anhaltspunkte für weitergehende Verbindlichkeiten vor. • Zur Prüfungsreihenfolge: Eine Divergenzrüge gegenüber Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist nicht geeignet, einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. • Zur Verfahrensrüge: Das Berufungsgericht hat den Klageantrag und die Berufung in zulässiger Weise ausgelegt und beschränkt entschieden; es lag kein Verstoß gegen prozessuale Grenzen oder Art. 19 GG vor. • Die Annahme eines Ermessensspielraums war nicht befriedigend für die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht ausgehend von der Begrenzung auf tatsächlich entstandene Kosten bereits zu einem für den Kläger nachteiligen Ergebnis gelangte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO. Entscheidend ist, dass nach § 102 Abs. 4 SGB IX nur die tatsächlich entstandenen oder (noch) entstehenden Kosten erstattungsfähig sind und das Berufungsgericht bindend festgestellt hat, dass der Kläger im Streitzeitraum monatlich 1 300 € aufgewandt hat. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger keinen weitergehenden Erstattungsanspruch geltend machen; insoweit war die Berufungsentscheidung rechtlich tragfähig. Verfahrens- und Divergenzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Insgesamt bleibt der angegriffene Beschluss deshalb bestehen und die Anträge des Klägers auf weitergehende Kostenerstattung werden nicht zuerkannt.