Beschluss
4 BN 21/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verweisung in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf technische Regeln (z. B. DIN 4109) ist grundsätzlich zulässig und verletzt nicht von vornherein das rechtsstaatliche Publizitätsgebot.
• Die Festsetzung muss so bestimmt sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können; Fachbegriffe oder Normenverweise können dabei die Anwendung konkretisieren.
• Wenn erst die in Bezug genommene DIN-Norm abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zulässig ist, muss die Gemeinde sicherstellen, dass die betroffenen Personen die DIN-Norm verlässlich und zumutbar einsehen können (z. B. Bereithaltung bei der Verwaltungsstelle).
• Die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 BauGB reicht allein nicht aus, wenn die DIN-Norm selbst den normativen Inhalt abschließend bestimmt; zusätzliche Einsichtsmöglichkeit in der Verwaltung kann die Anforderungen erfüllen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von DIN-Verweisen in textlichen Festsetzungen von Bebauungsplänen • Eine Verweisung in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf technische Regeln (z. B. DIN 4109) ist grundsätzlich zulässig und verletzt nicht von vornherein das rechtsstaatliche Publizitätsgebot. • Die Festsetzung muss so bestimmt sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können; Fachbegriffe oder Normenverweise können dabei die Anwendung konkretisieren. • Wenn erst die in Bezug genommene DIN-Norm abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zulässig ist, muss die Gemeinde sicherstellen, dass die betroffenen Personen die DIN-Norm verlässlich und zumutbar einsehen können (z. B. Bereithaltung bei der Verwaltungsstelle). • Die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 BauGB reicht allein nicht aus, wenn die DIN-Norm selbst den normativen Inhalt abschließend bestimmt; zusätzliche Einsichtsmöglichkeit in der Verwaltung kann die Anforderungen erfüllen. Die Stadt Münster setzte in einem Bebauungsplan Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß für bestimmte Lärmpegelbereiche und verwies dabei auf die DIN 4109. Zudem wies die Planurkunde darauf hin, dass die zugrunde liegenden Vorschriften einschließlich DIN-Normen beim Kundenzentrum "Planen - Bauen - Umwelt" eingesehen werden können. Die Antragstellerin stellte einen Normenkontrollantrag, mit dem sie geltend machte, die Verweisung auf die DIN 4109 verletze das rechtsstaatliche Publizitätsgebot. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, der Bebauungsplan bestimme selbst die Anforderungen und die DIN-Verweisung diene vor allem als fachlicher Begriff zur Ermittlung der Einhaltung; außerdem seien die DIN-Normen zur Einsicht bereitgehalten worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. • Rechtsstaatliches Publizitätsgebot verlangt, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen so verkündet werden, dass Betroffene sich verlässlich Kenntnis vom Inhalt verschaffen können. • Bebauungspläne sind förmlich gesetzte Satzungen; nach § 10 BauGB genügt im Regelfall die ortsübliche Bekanntmachung und Bereithaltung zur Einsichtnahme mit Hinweis auf den Ablageort. • Eine Verweisung in textlichen Festsetzungen auf nichtöffentlich zugängliche DIN-Vorschriften ist nicht von vornherein unzulässig; maßgeblich ist, ob die Publizitätsanforderungen gewahrt sind. • Wenn erst die in Bezug genommene DIN-Norm abschließend den normativen Inhalt bestimmt, muss die Gemeinde zusätzlich sicherstellen, dass die DIN-Norm verlässlich und in zumutbarer Weise einsehbar ist. • Die Bereithaltung der in Bezug genommenen DIN-Norm bei der Verwaltungsstelle, an der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, und der ausdrückliche Hinweis im Bebauungsplan genügen, um die Publizitätsanforderungen zu erfüllen. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für eine Revision wurde verneint; die bestehenden Rechtsgrundsätze waren bereits geklärt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass eine Verweisung in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf eine DIN-Norm wie die DIN 4109 nicht grundsätzlich gegen das rechtsstaatliche Publizitätsgebot verstößt. Entscheidend ist, dass die Festsetzung selbst hinreichend bestimmt ist und die Betroffenen die maßgebliche DIN-Norm verlässlich und zumutbar einsehen können; dies kann durch Bereithaltung der Norm bei der Verwaltungsstelle und einen entsprechenden Hinweis in der Planurkunde gewährleistet werden. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, war die Verweisung zulässig und der Normenkontrollantrag der Antragstellerin sowie die Beschwerde erfolglos.