Beschluss
8 B 27/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO liegen nicht vor.
• Eine behauptete grundsätzliche Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO besteht nur, wenn die zu klärende Rechtsfrage bisher höchstrichterlich ungeklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutend ist.
• §1 Abs.3 VermG erfasst manipulativ begründete Enteignungen; einfache Rechtswidrigkeit reicht nicht aus, es muss eine manipulative, sittlich vorwerfbare Vorgehensweise vorliegen.
• Keine generelle Umkehr der Beweislast bei §1 Abs.3 VermG; Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis ist nach allgemeinen Regeln des ersten Anscheins möglich, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen.
• Eine Divergenz i.S. des §132 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt einen konkreten Widerspruch abstrakter Rechtssätze voraus; eine bloße fehlerhafte Anwendung genügt nicht.
• Verfahrensrügen wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§86 VwGO) oder des rechtlichen Gehörs (§108 VwGO) sind nur dann substantiiert, wenn konkret dargelegt wird, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei bereits geklärten Voraussetzungen des §1 Abs.3 VermG • Die Beschwerde ist unbegründet; die Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO liegen nicht vor. • Eine behauptete grundsätzliche Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO besteht nur, wenn die zu klärende Rechtsfrage bisher höchstrichterlich ungeklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutend ist. • §1 Abs.3 VermG erfasst manipulativ begründete Enteignungen; einfache Rechtswidrigkeit reicht nicht aus, es muss eine manipulative, sittlich vorwerfbare Vorgehensweise vorliegen. • Keine generelle Umkehr der Beweislast bei §1 Abs.3 VermG; Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis ist nach allgemeinen Regeln des ersten Anscheins möglich, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen. • Eine Divergenz i.S. des §132 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt einen konkreten Widerspruch abstrakter Rechtssätze voraus; eine bloße fehlerhafte Anwendung genügt nicht. • Verfahrensrügen wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§86 VwGO) oder des rechtlichen Gehörs (§108 VwGO) sind nur dann substantiiert, wenn konkret dargelegt wird, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Die Klägerin rügt, dass in einem Enteignungsverfahren der angegebene Enteignungszweck nicht oder nicht vollständig mit der späteren tatsächlichen Verwendung der Grundstücke übereinstimme und deshalb ein Anscheinsbeweis für unlautere Machenschaften nach §1 Abs.3 VermG gelten müsse. Das Verwaltungsgericht hatte den Enteignungszweck als vorgeschoben angesehen und dem Grunde nach einen Schädigungstatbestand bejaht. Die Klägerin beantragte Revision und machte grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Verfahrensmängel geltend; sie kritisierte insbesondere die unterbliebene Vernehmung zweier Zeugen zur Planung eines Neubaus. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO vorliegen und ob das Verwaltungsgericht Rechts- oder Verfahrensfehler begangen hat. Es stellt fest, dass die einschlägige Rechtsprechung bereits geklärt ist und das Verwaltungsgericht die Anforderungen an §1 Abs.3 VermG einzelfallbezogen geprüft hat. Ferner bewertet das Gericht die Darlegungsanforderungen für Beweisanträge und Aufklärungsrügen im Verwaltungsverfahren. • Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 VwGO: Die Beschwerde ist unbegründet, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz zur Rechtsprechung noch Verfahrensmängel substantiiert dargetan sind. • Grundsatz der grundsätzlichen Bedeutung: Eine Frage ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie in der Revision klärungsbedürftig ist und bisher höchstrichterlich ungeklärt wurde; einfache Gesetzesauslegung oder bereits gefestigte Rechtsprechung genügt nicht. • Auslegung §1 Abs.3 VermG: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass §1 Abs.3 VermG manipulative, sittlich vorwerfbare Enteignungen erfasst; eine bloße Rechtswidrigkeit des Enteignungsakts unterhalb der Willkürsschwelle genügt nicht. • Beweisrechtliche Anforderungen: Im Verwaltungsverfahren trägt die Partei die Unwiderlegbarkeit von Tatsachen, eine generelle Umkehr der Beweislast ist nicht gerechtfertigt; Beweiserleichterung kann durch den Anscheinsbeweis nach den Regeln des ersten Anscheins erfolgen, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen. • Divergenzrüge nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO: Erforderlich ist ein konkret benannter Widerspruch zwischen abstrakten Rechtssätzen; die Klägerin weist nur eine fehlerhafte Anwendung, nicht aber einen abstrakten Rechtssatzwiderspruch nach. • Verfahrensrügen (§86, §108 VwGO): Anforderungen an die Substantiierung sind hoch; bei Aufklärungsrügen muss konkret dargelegt werden, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären und welche voraussichtlichen Feststellungen daraus zu erwarten gewesen wären. Bloße schriftsätzliche Benennung von Zeugen ohne konkretisierte Beweistatsachen reicht nicht. • Prüfung des Einzelfalls: Das Verwaltungsgericht hat die behaupteten Indizien und Aktenstücke gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der erklärte Enteignungszweck als vorgeschoben anzusehen ist; es lag kein Umstand vor, der die unterbliebene Zeugenvernehmung zwingend erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO vorliegt. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen entsprechen der bereits bestehenden Rechtsprechung zu §1 Abs.3 VermG, nach der nur manipulativ begründete Enteignungen den Schädigungstatbestand erfüllen und die einfache Rechtswidrigkeit nicht ausreicht. Eine generelle Umkehr der Beweislast ist nicht geboten; Beweiserleichterungen sind nur bei typischen Geschehensabläufen durch Anscheinsbeweis möglich. Die Rügen zur Verletzung der Amtsermittlungspflicht und des rechtlichen Gehörs sind nicht substantiiert dargetan; die Klägerin hat nicht konkret aufgezeigt, welche Beweiserhebungen zwingend erforderlich gewesen wären oder welche abweichenden Tatsachen die Vernehmung der benannten Zeugen zu Tage gefördert hätte. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen, weil dessen einzelfallbezogene Würdigung der Akten und Indizien rechtlich tragfähig ist.