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Beschluss

3 B 31/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Facharzt-Titel für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie berechtigt nicht automatisch zur Ausübung zahnheilkundlicher Tätigkeiten, wenn die für die Weiterbildung vorausgesetzte zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis fehlt. • Zahnheilkundliche Tätigkeiten im Sinne des ZHG liegen auch vor, wenn nur Teilbereiche der Zahnheilkunde ausgeübt werden, etwa das Entfernen von Zähnen. • Die Frage, ob Fachärzte anderer Disziplinen in die Mundhöhle eingreifen dürfen, oder die Häufigkeit von Eingriffen zur Abgrenzung der Zahnheilkunde sind vorliegend nicht grundsätzlich zu klären; maßgeblich sind die Approbationsvoraussetzungen und das ZHG.
Entscheidungsgründe
Keine Befugnis zur Zahnheilkunde ohne zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis • Ein Facharzt-Titel für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie berechtigt nicht automatisch zur Ausübung zahnheilkundlicher Tätigkeiten, wenn die für die Weiterbildung vorausgesetzte zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis fehlt. • Zahnheilkundliche Tätigkeiten im Sinne des ZHG liegen auch vor, wenn nur Teilbereiche der Zahnheilkunde ausgeübt werden, etwa das Entfernen von Zähnen. • Die Frage, ob Fachärzte anderer Disziplinen in die Mundhöhle eingreifen dürfen, oder die Häufigkeit von Eingriffen zur Abgrenzung der Zahnheilkunde sind vorliegend nicht grundsätzlich zu klären; maßgeblich sind die Approbationsvoraussetzungen und das ZHG. Der Kläger ist approbierter Arzt und Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie mit abgeschlossener Weiterbildung. Er verfügt nicht über eine zahnärztliche Approbation; ihm war zuletzt bis 1999 eine vorübergehende zahnärztliche Berufserlaubnis erteilt worden. Der Kläger führt in einer Klinik regelmäßig zahnheilkundliche Eingriffe durch, insbesondere Zahnextraktionen, Kieferaugmentationen und Implantationen. Die Beklagte erstattete Strafanzeige; der Kläger begehrte die Feststellung, dass er diese Tätigkeiten im Rahmen seines Fachgebiets ausüben dürfe. Vorinstanzen lehnten die Klage ab; der Kläger beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. • Rechtslage: Nach § 1 Abs.1 ZHG bedarf derjenige einer zahnärztlichen Approbation, der Zahnheilkunde dauernd ausüben will; auch Teilbereiche wie Zahnextraktion fallen unter Zahnheilkunde. • Weiterbildungsvoraussetzungen: Die Weiterbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie setzt nach den einschlägigen Weiterbildungsordnungen zahnärztliche Kenntnisse und regelmäßig eine zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraus; fehlt diese, besteht keine Rechtsbefugnis zur zahnheilkundlichen Tätigkeit. • Konsequenz des Entfalls: Hat der Facharzt die erforderliche zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis nicht (mehr), kann er kraft der Facharztbezeichnung nicht von Bundesrecht abweichend zahnheilkundliche Leistungen erbringen. • Kein grundsätzlicher Klärungsbedarf: Die vom Kläger aufgeworfenen weitergehenden Fragen (Abgrenzung zu anderen Fachärzten, Häufigkeit von Eingriffen, Auslegung früherer Rechtsprechung, Vergütungsfragen, Gemeinschaftsrecht, Vertrauensschutz) sind für den konkreten Fall nicht entscheidungserheblich oder müssten im Approbationsverfahren behandelt werden. • Verfahrensrechtlich: Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel substantiiert dargelegt; die Vorbringen genügen nicht den Darlegungsanforderungen der VwGO. • Ergebnis der Beschwerde: Die Beschwerde zur Zulassung der Revision blieb ohne Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Nichtzulassung der Revision bleibt bestehen. Entscheidender Grund ist, dass der Kläger keine zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis besitzt und deshalb von Bundesrecht her nicht befugt ist, zahnheilkundliche Tätigkeiten auszuüben, auch nicht aufgrund seiner Facharztbezeichnung. Fragen zur Abgrenzung anderer Fachärzte oder zur Häufigkeit von Eingriffen sind vorliegend nicht zu klären und ändern nichts an der fehlenden Approbationsbefugnis. Verfahrensmängel sind nicht substantiiert dargetan worden, sodass die Entscheidung der Vorinstanzen Bestand hat.