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Beschluss

6 B 22/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. • Die Frage, ob die Erhebung weiterer Rundfunkgebühren für beruflich bedingte Zweitwohnungen von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die mit Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe benachteiligt, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO, weil sie sich aus Grundgesetz und Rechtsprechung ergibt. • Die Regelung, nach der Rundfunkgeräte in Zweitwohnungen auch bei allein beruflicher Nutzung gebührenpflichtig sind (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 S.1 RGebStV), benachteiligt Ehegatten nicht gegenüber Ledigen oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften.
Entscheidungsgründe
Keine Benachteiligung der Ehe durch Rundfunkgebühren für beruflich bedingte Zweitwohnungen • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. • Die Frage, ob die Erhebung weiterer Rundfunkgebühren für beruflich bedingte Zweitwohnungen von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die mit Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe benachteiligt, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO, weil sie sich aus Grundgesetz und Rechtsprechung ergibt. • Die Regelung, nach der Rundfunkgeräte in Zweitwohnungen auch bei allein beruflicher Nutzung gebührenpflichtig sind (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 S.1 RGebStV), benachteiligt Ehegatten nicht gegenüber Ledigen oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Der Kläger verlangt Erstattung gezahlter Rundfunkgebühren in Höhe von 158,38 € nebst Zinsen mit der Behauptung, die Gebührenbescheide seien rechtswidrig. Streitgegenstand ist, ob ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, dessen eheliche Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde liegt und der aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält, für dortige Rundfunkgeräte zusätzlich Gebühren entrichten muss. Die Zahlungen erfolgten unter Vorbehalt der Rückforderung. Der Kläger rügt, die Erhebung weiterer Gebühren verletze Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG. Es geht um die Auslegung der Gebührenpflicht nach dem früheren Staatsvertragsrecht für den streitigen Zeitraum; dieses Landes- und Staatsvertragsrecht war für das Revisionsverfahren nicht mehr vollständig revisibel. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben die Gebührenpflicht bestätigt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt eine Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO, die keine durchgreifende Revisionsbedürftigkeit begründet. • Der maßgebliche Regelungsgehalt ergibt sich aus dem Grundgesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung; eine grundsätzliche Klärung in der Revision ist daher nicht erforderlich. • Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie, verbietet aber nicht jede unterschiedliche Behandlung; er verhindert nur eine Schlechterstellung der Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften. • Nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 S.1 RGebStV sind Rundfunkgeräte in Zweitwohnungen auch bei allein beruflicher Nutzung gebührenpflichtig; diese Regelung trifft Ledige und Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften gleichermaßen und bietet keine Gestaltungsmöglichkeit zur Umgehung der Gebührenpflicht, wie sie im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer relevant war. • Da im Rundfunkgebührenrecht keine entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, fehlt eine spezifische Benachteiligung von Ehegatten; damit liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG vor. • Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, Befreiungen von der Rundfunkgebühr vorzusehen; dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. • Weil die streitige Frage aus dem Grundgesetz und der ständigen Rechtsprechung ersichtlich ist, besteht keine Veranlassung, die Sache der Revision zur endgültigen Klärung zu öffnen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Erfolg mit der Rüge, die zusätzliche Rundfunkgebühren für die beruflich bedingte Zweitwohnung seines Ehegatten verstoßen gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder andere Grundrechte. Das Gericht stellt fest, dass die einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkgebührenrechts (insbesondere § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S.1 RGebStV) keine Benachteiligung der Ehe gegenüber Ledigen oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften begründen. Mangels eines verfassungsrechtlich relevanten Benachteiligungstatbestands und angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers besteht kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühren; die Beschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg.