OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 WB 18/10

BVERWG, Entscheidung vom

22mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Verwendungsentscheidungen darf die Verwaltung in Verwaltungsvorschriften und ständiger Verwaltungspraxis sachgerechte Beschränkungen des Bewerberkreises vorsehen, sofern Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gewahrt bleiben. • Eine hinreichende Restdienstzeit (hier: allgemein drei Jahre) kann als sachliches Auswahlkriterium dienen, um förderungswürdige Bewerber nur dann vorzusehen, wenn ein nachhaltiger Nutzen für den Dienstherrn zu erwarten ist. • Innerhalb des vom Dienstherrn auszuübenden Gestaltungsermessens ist die Beschränkung des Bewerberkreises auf Versetzungsbewerber für bestimmte Dienstposten zulässig, wenn hierzu eine Organisationsgrundentscheidung besteht.
Entscheidungsgründe
Zulässige Beschränkung des Bewerberkreises bei Verwendungsentscheidungen wegen Restdienstzeit und Organisationsentscheidung • Bei Verwendungsentscheidungen darf die Verwaltung in Verwaltungsvorschriften und ständiger Verwaltungspraxis sachgerechte Beschränkungen des Bewerberkreises vorsehen, sofern Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gewahrt bleiben. • Eine hinreichende Restdienstzeit (hier: allgemein drei Jahre) kann als sachliches Auswahlkriterium dienen, um förderungswürdige Bewerber nur dann vorzusehen, wenn ein nachhaltiger Nutzen für den Dienstherrn zu erwarten ist. • Innerhalb des vom Dienstherrn auszuübenden Gestaltungsermessens ist die Beschränkung des Bewerberkreises auf Versetzungsbewerber für bestimmte Dienstposten zulässig, wenn hierzu eine Organisationsgrundentscheidung besteht. Der Antragsteller, Berufssoldat im Dienstgrad Oberstleutnant und in A 15 eingewiesen, klagte im Konkurrentenstreit gegen die Nichtberücksichtigung bei der Besetzung zweier Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16. Die Verwaltung führte aus, der Antragsteller habe nicht die für eine förderliche Besetzung erforderliche Restdienstzeit von drei Jahren, und für einen Dienstposten sei die Organisationsgrundentscheidung getroffen worden, nur Versetzungsbewerber (Oberste) zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auswahlentscheidungen zurück. • Verfahren und Kriterien für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen werden nicht durch gesetzliche Regelungen, sondern durch Verwaltungsvorschriften und die sich daraus ergebende Verwaltungspraxis geprägt; diese ist zwar keine Rechtsnorm, kann aber Gleichbehandlungsansprüche nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen und bindet das Ermessen der Verwaltung in ihrer Planung und Organisation. • Die Verwaltungspraxis, Förderungsbewerber nur vorzustellen, wenn sie über eine hinreichende Restdienstzeit verfügen, wurde durch Amtliche Auskunft bestätigt; diese Praxis ist mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar, weil sie sachliche, personalwirtschaftliche Erwägungen verfolgt. • Die Anforderung einer Restdienstzeit von drei Jahren ist zweckgerecht: Sie dient der Kontinuität und Effektivität auf höherwertigen Dienstposten, berücksichtigt Außenwirkung höherer Ämter und reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass Beförderungen ohne nachhaltigen Nutzen erfolgen. • Die Drei-Jahres-Dauer steht im Einklang mit Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit und einer üblichen Vorlaufzeit vor Beförderung; sie ist als typisierende Vorgabe innerhalb des Gestaltungs- und Auswahlermessens gerechtfertigt. • Neben der Restdienstzeit kann der Dienstherr im Rahmen seiner Organisations- und Personalhoheit durch Organisationsgrundentscheidungen den Bewerberkreis für bestimmte Dienstposten auf Versetzungsbewerber beschränken; eine solche Entscheidung ist hier für Dienstposten X getroffen worden und rechtlich zulässig. • Die Konkretisierung von Eignungskriterien und die Eingrenzung des Wettbewerbs unterliegen dem Gestaltungsermessen des Verteidigungsministeriums; solange die Auswahl sachlich begründet und das Leistungsprinzip nicht unterlaufen wird, ist die gerichtliche Überprüfung begrenzt. Der Antrag des Berufssoldaten wurde abgewiesen. Er durfte nicht in die Auswahlentscheidungen einbezogen werden, weil er die in der Verwaltungspraxis geforderte hinreichende Restdienstzeit von drei Jahren nicht erfüllte und für einen der Dienstposten eine zulässige Organisationsgrundentscheidung bestand, nur Versetzungsbewerber zu betrachten. Die Verwaltungsvorschriften und die hierzu geübte Praxis binden das Ermessen der planenden Stellen und sind mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar, weil sie sachliche personal- und dienstpostenbezogene Erwägungen verfolgen. Damit standen die Auswahlentscheidungen nicht im Widerspruch zu vorrangigem Verfassungs- oder Beamtenrecht; die gerichtliche Kontrolle ist hier begrenzt geblieben, sodass die Nichterwägung des Antragstellers rechtmäßig war.