Urteil
2 C 56/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft sind verheirateten Beamten bei der Gewährung von Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VII AER gleichzustellen, wenn sie sich in vergleichbarer Lage befinden.
• Die Aufwandsentschädigung ist als Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG anzusehen; eine auf dem Familienstand beruhende Ungleichbehandlung kann unionsrechtswidrig sein.
• Hat der Mitgliedstaat die Richtlinie 2000/78/EG nicht oder unvollständig umgesetzt, können betroffene Einzelne sich unmittelbar auf die inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Vorschriften der Richtlinie berufen.
Entscheidungsgründe
Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten bei Auslands-Aufwandsentschädigung • Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft sind verheirateten Beamten bei der Gewährung von Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VII AER gleichzustellen, wenn sie sich in vergleichbarer Lage befinden. • Die Aufwandsentschädigung ist als Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG anzusehen; eine auf dem Familienstand beruhende Ungleichbehandlung kann unionsrechtswidrig sein. • Hat der Mitgliedstaat die Richtlinie 2000/78/EG nicht oder unvollständig umgesetzt, können betroffene Einzelne sich unmittelbar auf die inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Vorschriften der Richtlinie berufen. Der Kläger, Bundesbeamter im Auswärtigen Dienst, lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und war zeitweise ins Ausland abgeordnet. Für die Abordnungszeit beantragte er Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VII der Auslands-Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER). Das Auswärtige Amt verweigerte später die Gleichstellung mit verheirateten Beamten, weil die Richtlinie der Auswärtigen Amt AER Lebenspartner nicht in Abschnitt IV als anspruchsberechtigt nennt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Gewährung der Entschädigung mit der Begründung, dass die unterschiedliche Behandlung unionsrechtlich wegen der Richtlinie 2000/78/EG unzulässig sei. Die Behörde legte Sprungrevision ein, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts. • Die Aufwandsentschädigung ist eine sonstige Vergütung und damit Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c ERL). • Zweck der Aufwandsentschädigung ist der Ausgleich dienstlich veranlasster Mehrkosten der Haushaltsführung am bisherigen Auslandsdienstort; dieser Zweck trifft auf in Lebenspartnerschaft lebende Beamte ebenso zu wie auf verheiratete Beamte. • Eine auf dem Familienstand beruhende unterschiedliche Behandlung ist nicht automatisch vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen; einschlägige nationale Regelungen sind an den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgeboten zu messen. • Da Deutschland die Richtlinie 2000/78/EG nicht vollständig umgesetzt hat, entfalten die inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Regelungen der Richtlinie unmittelbare Wirkung und sind von nationalen Stellen zu beachten. • Folge: Die AER darf in der Erstattungspraxis die Gewährung der nach Abschnitt VII vorgesehenen Aufwandsentschädigung für in Lebenspartnerschaft lebende Beamte nicht ausschließen; diese sind verheirateten Beamten gleichzustellen, auch bei der Berechnungstechnik, die auf den Auslandszuschlag verweist. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil blieb bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf die nach Abschnitt VII AER vorgesehene Aufwandsentschädigung haben. Mangels vollständiger Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht treten die unionsrechtlichen Vorgaben unmittelbar in Kraft und verpflichten die Dienststelle zur Gleichbehandlung. Daher ist die bisherige Erstattungspraxis des Auswärtigen Amtes insoweit unionsrechtswidrig und anzupassen; die Betroffenen können diese Rechte vor den nationalen Gerichten geltend machen.