Beschluss
7 B 23/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entnahme und Nutzung von Oberflächenwasser zur Sandaufbereitung und Kühlung kann ein wasserentnahmeentgeltpflichtiger Vorgang sein.
• Erlaubnisfreier Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 WHG a.F. scheidet aus, wenn eine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Gewässers zu erwarten ist, auch wenn diese nur geringfügig oder räumlich begrenzt ist.
• Rechtsfragen zum erlaubnisfreien Eigentümergebrauch, die sich auf das zwischenzeitlich geänderte WHG beziehen, begründen nicht ohne Weiteres grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Wasserentnahmeentgelt und Grenzen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs • Die Entnahme und Nutzung von Oberflächenwasser zur Sandaufbereitung und Kühlung kann ein wasserentnahmeentgeltpflichtiger Vorgang sein. • Erlaubnisfreier Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 WHG a.F. scheidet aus, wenn eine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Gewässers zu erwarten ist, auch wenn diese nur geringfügig oder räumlich begrenzt ist. • Rechtsfragen zum erlaubnisfreien Eigentümergebrauch, die sich auf das zwischenzeitlich geänderte WHG beziehen, begründen nicht ohne Weiteres grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision. Klägerin betreibt Nassauskiesung von Quarzsand in einem Baggersee. Der geförderte Sand wird in einer Aufbereitungsanlage mit dem aus dem See entnommenen Wasser gewaschen, nach Korngrößen getrennt und getrocknet; zur Kühlung wird Seewasser genutzt. Das gebrauchte Wasser wird zur Klärung in ein Absetzbecken geleitet und anschließend wieder in den Baggersee eingeleitet. Die Klägerin wurde hierfür mit einem Wasserentnahmeentgelt belastet. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage und Berufung ab. Das OVG sah die Tatbestandsmerkmale des Landes-Wasserentnahmeentgeltgesetzes erfüllt und nahm an, dass durch Entnahme und Wiedereinleitung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten sei. • Die Nutzung des Seewassers zur Sandwäsche und Kühlung erfüllt den Entgelttatbestand des WasEG, weil Wasser entnommen und einer Nutzung zugeführt wird. • Erlaubnisfreier Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 WHG a.F. greift nicht: Bei Entnahme und anschließender Wiedereinleitung ist wegen der zu erwartenden Einträge von Fest- und Schwebstoffen eine nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Gewässers zu erwarten; auch eine geringfügige oder örtlich begrenzte Beeinträchtigung reicht hierfür aus. • Das Gefährdungspotential kann im Erlaubnisverfahren durch Auflagen begegnet werden; dies ändert nichts an der Frage der Entgeltpflicht nach dem Landesrecht. • Die vom Beschwerdeführer gerügten grundsätzlichen Rechtsfragen zum Umfang des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs betreffen überwiegend bereits geändertes Recht (Neuregelung des WHG zum 1.3.2010) und rechtfertigen deshalb keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO. • Soweit die Landessatzung an die bundesrechtliche Privilegierung des Eigentümergebrauchs anknüpft, handelt es sich um eine unechte Verweisung, sodass die Auslegung der bundesrechtlichen Norm hier relevant bleibt. • Die Zulassung der Revision ist ferner nicht geboten, weil weder eine erhebliche Zahl von Altfällen hinreichend dargetan wurde noch die Einheit der Rechtsprechung ernstlich gefährdet ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat das Wasser aus dem Baggersee entnommen und diesem eine Nutzung zugeführt, sodass nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften durch Einträge von Fest‑ und Schwebstoffen zu erwarten ist; daher erfüllt die Tätigkeit den Tatbestand des Wasserentnahmeentgeltgesetzes und begründet die Entgeltpflicht. Fragen zur Reichweite des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs nach § 24 Abs. 1 WHG a.F. wurden als für die Revision nicht grundsätzliche Bedeutung eingeschätzt, weil das maßgebliche Recht zwischenzeitlich geändert wurde und die gestellten Fragen sich nicht in entscheidungserheblicher Weise auf die neue Regelung auswirken. Folglich bleibt es bei der Verurteilung zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts; mögliche Auflagen im Erlaubnisverfahren können etwaige Gefährdungen adressieren, ändern aber nicht die Entgeltpflicht.