OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 50/10

BVERWG, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Verfahrensmängel vorliegen. • Für die Bejahung eines Ausschlusses nach § 4 BerRehaG ist im Einzelfall zu prüfen, ob die berichteten Handlungen geeignet waren, Dritte zu gefährden; bloße Fantastereien können objektiv ungeeignet sein. • Die Annahme einer freiwilligen Tätigkeit als Informant ist nicht von der Frage abhängig, ob der Informant die konkrete Einordnung des Adressaten seiner Mitteilungen (z. B. Stasi oder Anstaltsleitung) kannte; auf Unfreiheit muss substantiiert dargetan werden. • Rechtsfehlerhafte Verfahrensmängel liegen nicht vor, wenn das Gericht auf Einwendungen eingeht, diese aber nach sachgerechter Beweiswürdigung als unglaubhaft zurückweist.
Entscheidungsgründe
Rücknahmefeststellung nach BerRehaG wegen freiwilliger IM-Tätigkeit nicht beanstandet • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Verfahrensmängel vorliegen. • Für die Bejahung eines Ausschlusses nach § 4 BerRehaG ist im Einzelfall zu prüfen, ob die berichteten Handlungen geeignet waren, Dritte zu gefährden; bloße Fantastereien können objektiv ungeeignet sein. • Die Annahme einer freiwilligen Tätigkeit als Informant ist nicht von der Frage abhängig, ob der Informant die konkrete Einordnung des Adressaten seiner Mitteilungen (z. B. Stasi oder Anstaltsleitung) kannte; auf Unfreiheit muss substantiiert dargetan werden. • Rechtsfehlerhafte Verfahrensmängel liegen nicht vor, wenn das Gericht auf Einwendungen eingeht, diese aber nach sachgerechter Beweiswürdigung als unglaubhaft zurückweist. Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme einer Feststellung, dass Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz nicht ausgeschlossen seien. Der Beklagte begründete die Rücknahme damit, der Kläger habe zwischen 1969 und 1972 während seiner Inhaftierung in einer Jugendstrafanstalt als Informant für das Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet und Berichte über Mitinhaftierte verfasst. Verwaltungsgericht und Beschwerdegericht bejahten die freiwillige Spitzeltätigkeit; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger behauptete, er habe den MfS-Leutnant nicht als Stasi-Mitarbeiter erkannt und habe allenfalls unwahre oder fantasierte Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht sah die Berichte als Anlass für weitere Maßnahmen gegen die Bespitzelten an und bewertete die Darstellung des Klägers als nicht glaubhaft. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde verworfen. • Die vom Kläger als revisionsrechtlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein minderjähriger Informant mit fantasierenden Mitteilungen bereits eine erhebliche, die Gemeinschaftsordnung verletzende Handlung im Sinne des § 4 BerRehaG verwirklicht, geht fehl, weil der Kläger ab November 1970 bereits volljährig war und die Frage ohnehin einzelfallabhängig ist. • Das Verwaltungsgericht hat hinreichend festgestellt, dass die vom Kläger gefertigten, inhaltlich überspitzten Berichte das MfS zu weiteren Maßnahmen gegen Dritte veranlasst haben und deshalb geeignet waren, eine Drittschädigung herbeizuführen; anders wäre es nur, wenn die Berichte objektiv ungeeignet gewesen wären, Dritte zu gefährden. • Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch: Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur Erkenntnis des Gesprächspartners durch ihn geprüft und die Angaben als nicht glaubhaft gewürdigt; eine solche negative Glaubhaftigkeitsbewertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nachvollziehbar ist. • Die Beanstandung widersprüchlicher Argumentation in der Beweiswürdigung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat beide Möglichkeiten (Möglichkeit der Fälschung ebenso wie Echtheit) geprüft und die Möglichkeit der Fälschung im Ergebnis als widerlegt angesehen; ein ggf. fehlerhaftes Ergebniss wäre kein Verfahrens-, sondern ein Sachmangel. • Für die Beurteilung der Freiwilligkeit der IM-Tätigkeit kommt es nicht darauf an, auf welche Weise der Informant zur Tätigkeit gedrängt wurde, solange keine konkrete Substantiierung einer Unfreiwilligkeit vorgetragen wird; das Gericht durfte daher die Tätigkeit als freiwillig ansehen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; die Rücknahme der Feststellung, dass Leistungen nach BerRehaG nicht ausgeschlossen seien, bleibt aufrecht. Das Gericht bestätigt die Feststellung freiwilliger Spitzeltätigkeit des Klägers und hält die Berichte für geeignet, Dritte zu gefährden, weshalb der Ausschlussgrund nach § 4 BerRehaG greift. Verfahrensmängel wurden nicht festgestellt, insbesondere wurde das rechtliche Gehör gewahrt und die Beweiswürdigung ist nicht revisionsrechtlich angreifbar. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.