Urteil
2 C 43/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG verhindert die anteilige Kürzung des kinderbezogenen Familienzuschlags wegen Teilzeitbeschäftigung des kindergeldberechtigten Elternteils, wenn der andere Elternteil ebenfalls in erheblichem Umfang im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
• Eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung kann auch in einer Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund liegen, weil diese die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT fortführt und dynamisiert.
• Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung ist auf den materiellen Anspruch nach den fortgeltenden BAT-Bestimmungen abzustellen; ein tatsächlicher Kindergeldbezug zum Stichtag ist nicht erforderlich.
• Die Konkurrenzregelungen im Besoldungs- und Tarifrecht verfolgen den Zweck, die kinderbezogenen Leistungen für ein Kind nur einmal auszuzahlen; daraus folgt, dass die Besitzstandssituation des tarifbeschäftigten Ehegatten nicht zu einer zusätzlich anteiligen Kürzung beim Beamten führen darf.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung kinderbezogener Familienzuschläge bei Fortgeltung als Besitzstandszulage • § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG verhindert die anteilige Kürzung des kinderbezogenen Familienzuschlags wegen Teilzeitbeschäftigung des kindergeldberechtigten Elternteils, wenn der andere Elternteil ebenfalls in erheblichem Umfang im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. • Eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung kann auch in einer Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund liegen, weil diese die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT fortführt und dynamisiert. • Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung ist auf den materiellen Anspruch nach den fortgeltenden BAT-Bestimmungen abzustellen; ein tatsächlicher Kindergeldbezug zum Stichtag ist nicht erforderlich. • Die Konkurrenzregelungen im Besoldungs- und Tarifrecht verfolgen den Zweck, die kinderbezogenen Leistungen für ein Kind nur einmal auszuzahlen; daraus folgt, dass die Besitzstandssituation des tarifbeschäftigten Ehegatten nicht zu einer zusätzlich anteiligen Kürzung beim Beamten führen darf. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigte Oberregierungsrätin und Mutter von drei Kindern; ihr Ehemann ist vollzeitnah im öffentlichen Dienst beschäftigt und erhielt ab Oktober 2005 Vergütung nach TVöD. Der Dienstherr kürzte ab April 2006 den bislang ungekürzt gezahlten kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags entsprechend dem Teilzeitumfang der Klägerin, weil der TVöD keine entsprechenden familienbezogenen Entgeltbestandteile vorsieht. Die Klägerin klagte gegen die Kürzung; das Berufungsgericht gab ihr Recht mit der Begründung, § 40 Abs. 5 BBesG sei auf den kinderbezogenen Anteil nicht anwendbar, weil eine entsprechende Leistung in der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund zu sehen sei. Der Beklagte legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; § 6 Abs. 1 BBesG ist auf den kinderbezogenen Anteil nicht anwendbar, weil § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG einschlägig ist. • Nach § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags demjenigen Beamten gewährt, der das Kindergeld erhält; Satz 1 Halbs. 2 stellt gleich: Sozialzuschlag, sonstige entsprechende Leistung oder Mutterschaftsgeld. • Der TVöD enthält keine familienbezogenen Entgeltbestandteile, jedoch erfüllt die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-Bund die Funktion einer dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechenden Leistung, weil sie die BAT-regelungen fortführt und an allgemeine Entgeltanpassungen teilnimmt. • Die Anspruchsberechtigung des neben dem betroffenen Beamten stehenden Ehegatten ist materiell nach den fortgeltenden BAT-Regelungen zu prüfen; ein tatsächlicher Kindergeldbezug zum Stichtag ist nicht maßgeblich. • Zweck von § 40 Abs. 5 BBesG ist, Eltern im öffentlichen Dienst nicht dadurch zu benachteiligen, dass der kindergeldberechtigte Elternteil teilzeitbeschäftigt ist; eine doppelte Berücksichtigung derselben Konkurrenzsituation (tariflich und besoldungsrechtlich) dürfe nicht zu einer der Gesetzeszwecke widersprechenden Kürzung führen. • § 11 TVÜ-Bund ist als Rechtsgrundverweisung zu verstehen; Bezeichnung oder Höhe der Zulage ändern nicht ihre Rechtsnatur als entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG. Das Urteil des Berufungsgerichts bleibt bestehen: Die Klägerin hat Anspruch auf den Familienzuschlag in voller Höhe für die Kinder; eine anteilige Kürzung wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung kommt nicht in Betracht. Maßgeblich ist, dass die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT fortführt und damit als entsprechende Leistung gilt. Die materielle Anspruchsberechtigung des Ehemanns ist nach den fortgeltenden BAT-Regeln zu beurteilen; ein fehlender tatsächlicher Kindergeldbezug zum Stichtag schließt diese Beurteilung nicht aus. Die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG soll verhindern, dass Eltern im öffentlichen Dienst durch Teilzeit eines Elternteils finanziell benachteiligt werden; daher darf die tarifliche Besitzstandssituation nicht zusätzlich zu einer anteiligen Kürzung beim Beamten führen.