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Urteil

2 C 44/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der kinderbezogene Anteil des familienbezogenen Besoldungszuschlags ist nicht anteilig nach dem Beschäftigungsumfang zu kürzen, wenn nach § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG die Voraussetzungen für den vollen Anspruch vorliegen. • Eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA kann eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG sein. • Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung ist auf den materiellen Anspruch nach den einschlägigen Vorschriften (hier § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT i.V.m. § 11 TVÜ-VKA) abzustellen; der tatsächliche Bezug von Kindergeld ist nicht entscheidend.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung des kinderbezogenen Familienzuschlags bei Anwendung von § 40 Abs. 5 BBesG • Der kinderbezogene Anteil des familienbezogenen Besoldungszuschlags ist nicht anteilig nach dem Beschäftigungsumfang zu kürzen, wenn nach § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG die Voraussetzungen für den vollen Anspruch vorliegen. • Eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA kann eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG sein. • Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung ist auf den materiellen Anspruch nach den einschlägigen Vorschriften (hier § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT i.V.m. § 11 TVÜ-VKA) abzustellen; der tatsächliche Bezug von Kindergeld ist nicht entscheidend. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigte Finanzbeamtin und bezieht Familienzuschlag für zwei Kinder. Ihr Ehemann war vollzeitbeschäftigt im kommunalen Bereich und erhielt ab Oktober 2005 Vergütung nach TVöD, der keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile enthält. Der Dienstherr kürzte daraufhin ab April 2006 den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags anteilig entsprechend der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin. Die Klägerin klagte gegen die Kürzung; das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht gaben ihr Recht. Der Beklagte legte Revision ein und rügte unter anderem, die Besitzstandszulage nach TVÜ-VKA sei nicht als entsprechende Leistung anzusehen und die tatsächliche Nichtberechtigung des Ehemanns zum Kindergeld spreche gegen einen vollen Anspruch der Klägerin. • Anwendbarkeit von § 40 Abs. 5 BBesG: § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG ordnet, dass der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags demjenigen Beamten zusteht, der das Kindergeld erhält; Satz 3 schließt die anteilige Kürzung nach § 6 BBesG aus, wenn einer der Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt ist oder die Voraussetzungen erfüllt sind. • Entsprechende Leistung nach Tarifrecht: Der TVöD enthält keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr, jedoch wirkt die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA als Fortgeltung der früheren kinderbezogenen BAT-Bestandteile und ist deshalb als dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung anzusehen. • Rechtsgrundverweisung und Anspruchsprüfung: § 11 TVÜ-VKA verweist auf die Fortgeltung der BAT-Regelungen; die materielle Anspruchsberechtigung ist nach den BAT-Vorschriften (insb. § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT) zu beurteilen, nicht nach dem tatsächlichen Bezug von Kindergeld. • Zweck der Vorschrift: § 40 Abs. 5 BBesG und die tariflichen Konkurrenzregelungen sollen verhindern, dass wegen unterschiedlicher Beschäftigungsumfänge Elternteile im öffentlichen Dienst gegenüber vollberechtigten Bezügen benachteiligt werden; eine doppelte Berücksichtigung der Konkurrenzsituation zum Nachteil eines Beamten widerspräche dem Gesetzeszweck. • Vertrauensschutz des TVÜ-VKA: Die Besitzstandszulage sichert fortgeltende Ansprüche und nimmt an Entgeltanpassungen teil; ihre Bezeichnung ändert nichts an ihrem rechtlichen Charakter als entsprechende Leistung. Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat gewonnen. Der Anspruch auf den familienbezogenen Zuschlag für die Kinder ist nicht entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG anteilig wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung zu kürzen, weil § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG Anwendung findet. Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA ist als der kinderbezogenen Leistung entsprechend anzusehen, und für die Anspruchsberechtigung kommt es auf die materiellrechtliche Zuordnung nach den fortgeltenden BAT-Regelungen an, nicht auf den tatsächlichen Kindergeldbezug. Daher bleibt der Klägerin der volle Zuschlag in Bezug auf die Kinder erhalten.