Urteil
2 C 51/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag entfällt, wenn eine andere im öffentlichen Dienst stehende Person für dieselben Kinder eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung erhält.
• Die Bezeichnung oder die absolute Höhe der anderweitigen Leistung ist nicht entscheidend; maßgeblich ist ihre rechtliche Entsprechung zum kinderbezogenen Familienzuschlag.
• Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund kann eine derartige entsprechende Leistung darstellen, weil sie die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT fortgeltend sichert und an Entgeltanpassungen teilnimmt.
Entscheidungsgründe
Kein Familienzuschlag für Beamten, wenn Ex-Ehefrau Besitzstandszulage nach §11 TVÜ-Bund erhält • Ein Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag entfällt, wenn eine andere im öffentlichen Dienst stehende Person für dieselben Kinder eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung erhält. • Die Bezeichnung oder die absolute Höhe der anderweitigen Leistung ist nicht entscheidend; maßgeblich ist ihre rechtliche Entsprechung zum kinderbezogenen Familienzuschlag. • Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund kann eine derartige entsprechende Leistung darstellen, weil sie die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT fortgeltend sichert und an Entgeltanpassungen teilnimmt. Der Kläger ist Regierungsoberamtsrat; seine geschiedene Ehefrau lebt mit den fünf gemeinsamen Kindern und erhält für sie das Kindergeld. Bis Ende 2006 zahlte die Dienststelle des Klägers die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags an ihn. Seit dem 1. Januar 2007 erhielt die geschiedene Ehefrau als Angestellte eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund in Höhe von 90,57 € je Kind. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung der kinderbezogenen Familienzuschlagsanteile an den Kläger ein. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Teile des Familienzuschlags (ab dem dritten Kind), das Berufungsgericht wies die Klage vollständig ab. Der Kläger wandte sich mit Revision gegen diese Entscheidung. • Der Kläger ist nach § 40 Abs. 3 und Abs. 5 BBesG grundsätzlich familienzuschlagsberechtigt, verliert diesen Anspruch jedoch, wenn eine andere im öffentlichen Dienst stehende Person für dieselben Kinder eine entsprechende Leistung erhält. • § 40 Abs. 5 BBesG stellt tarifliche Sozialzuschläge, sonstige entsprechende Leistungen oder Mutterschaftsgeld dem familienbezogenen Familienzuschlag gleich; damit kann eine tarifliche Besitzstandszulage eine entsprechende Leistung sein. • Die geschiedene Ehefrau war im öffentlichen Dienst beschäftigt und bezog Kindergeld für die drei zuletzt geborenen Kinder, sodass die Anspruchsvoraussetzungen des § 40 Abs. 5 BBesG vorliegen. • Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund ist als Fortgeltung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT ausgestaltet, nimmt an Entgeltanpassungen teil und dynamisiert damit weiter den kinderbezogenen Bestandsteil; daher ist sie der familienbezogenen Leistung nach §§ 39, 40 BBesG entsprechend. • Für die Frage der Entsprechung kommt es nicht auf die Bezeichnung oder auf völlige Identität der Höhe an; auch eine deutlich geringere Leistung kann als entsprechend angesehen werden, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG zu verstoßen. Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags für die drei zuletzt geborenen Kinder ab dem 1. Januar 2007. Die Besitzstandszulage der geschiedenen Ehefrau nach § 11 TVÜ-Bund stellt eine derartige entsprechende Leistung dar, die den Anspruch des Kläger auf den familienbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 40 BBesG ausschließt. Maßgeblich ist, dass die Ehefrau im öffentlichen Dienst steht und für die Kinder Kindergeld bezieht sowie die Besitzstandszulage die früheren kinderbezogenen Entgeltbestandteile fortführt und an Entgeltanpassungen teilnimmt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird daher bestätigt; der Kläger bleibt ohne Erfolgtitel für die begehrten Zuschlagsanteile.