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Urteil

2 WD 43/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft war erfolgreich; dem früheren Soldaten sind Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt zu aberkennen (§§ 58 Abs.2 Nr.4, 65, 67 Abs.4 WDO). • Fehlerhafte vorgerichtliche Anhörung der Vertrauensperson begründet keinen derart schweren Verfahrensmangel, dass das Verfahren einzustellen oder zurückzuverweisen wäre (§ 27 SBG, § 121 WDO). • Mehrere vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen, darunter wahrheitswidrige Dienstaufzeichnungen und Nichtdurchführung von Wachdienstkontrollen, rechtfertigen bei gebotener Gesamtwürdigung die Entziehung des Ruhegehalts statt nur disziplinarischer Kürzungen. • Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§ 38 Abs.1, § 58 Abs.7 WDO).
Entscheidungsgründe
Aberkennung des Ruhegehalts wegen mehrfacher dienstlicher Pflichtverletzungen (Wachdienst, Wahrheitsbruch) • Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft war erfolgreich; dem früheren Soldaten sind Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt zu aberkennen (§§ 58 Abs.2 Nr.4, 65, 67 Abs.4 WDO). • Fehlerhafte vorgerichtliche Anhörung der Vertrauensperson begründet keinen derart schweren Verfahrensmangel, dass das Verfahren einzustellen oder zurückzuverweisen wäre (§ 27 SBG, § 121 WDO). • Mehrere vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen, darunter wahrheitswidrige Dienstaufzeichnungen und Nichtdurchführung von Wachdienstkontrollen, rechtfertigen bei gebotener Gesamtwürdigung die Entziehung des Ruhegehalts statt nur disziplinarischer Kürzungen. • Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§ 38 Abs.1, § 58 Abs.7 WDO). Der Kläger, ein nach Ablauf seines Verpflichtungszeitraums ausgeschiedener früherer Soldat, erhielt Übergangsgebührnisse. Gegen ihn waren zahlreiche dienst- und strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden (u. a. falsche Dienstbuch‑Eintragungen, unvollständige Waffenkammerkontrollen im Wachdienst, unerlaubtes Verlassen der Dienststelle, ehrverletzende Äußerungen und unentschuldigtes Fernbleiben). Teilweise wurden Strafbefehle erlassen; ein Truppendienstgericht verhängte zunächst ein Beförderungsverbot und Kürzung der Dienstbezüge. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung ein und begehrte die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte die Tat- und Schuldfrage sowie die Angemessenheit der Maßnahme und schloss bestimmte Nachtragsvorwürfe aus dem Verfahren aus. • Form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist begründet; das Verfahren kann trotz Ausscheidens des Soldaten fortgeführt werden (§§ 82,115,116 WDO). • Die vorgerichtliche unzulässige Anhörung der Vertrauensperson stellt keinen derart schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der eine Einstellung oder Zurückverweisung rechtfertigt; die Anhörung war nicht geeignet, die Rechte des Soldaten im Disziplinarverfahren wesentlich zu beeinträchtigen (§ 27 SBG, § 99 WDO). • Beweiswürdigung: Zahlreiche Pflichtverletzungen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest; diese umfassen vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen Gehorsams-, Wahrheits-, Treue-, Fürsorge- und Kameradschaftspflichten (vgl. §§ 7,10,11,12,13,17 SG sowie einschlägige WDO-Bestimmungen). • Insbesondere wurde das Unterlassen vollständiger Waffenkammerkontrollen und die wahrheitswidrige Dokumentation festgestellt; damit sind zentrale Pflichten des Wachdienstes verletzt worden, die strafrechtliche Bedeutung haben können. Das Truppendienstgericht hatte diese Tat zu Unrecht freigesprochen; der Senat stellt fest, dass die Anschuldigung hinreichend bestimmt war. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach dem zweistufigen Schema zunächst eine Regelmaßnahme für die Fallgruppe zu bestimmen (z. B. Gehaltskürzung, Beförderungsverbot, Herabsetzung), anschließend unter Berücksichtigung von § 38 Abs.1 WDO abzuwägen, ob Verschärfung geboten ist. Hier überwiegen die vorsätzlichen, zum Teil strafrechtlich relevanten und zahlreich begangenen Verfehlungen; das Vertrauen des Dienstherrn ist nachhaltig zerstört. • Vor dem Hintergrund der Gesamtwürdigung ist die vom Truppendienstgericht gewählte Sanktion (Beförderungsverbot, teilw. Gehaltskürzung) nicht ausreichend; die Aberkennung des Ruhegehalts ist verhältnismäßig und erforderlich, um die durch das Wehrdisziplinarrecht verfolgten Zwecke zu erreichen (§ 58 WDO). • Kostenentscheidung: Aufgrund des Erfolgs der Berufung hat der frühere Soldat die Kosten zu tragen; für ausgeklammerte Nachtragsvorwürfe trägt der Bund die Kosten, weil deren Schuldaussage nicht hinreichend bestimmt war (§§ 138–140 WDO). Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte Erfolg. Der Senat setzte eigene Tat‑ und Schuldfeststellungen und erachtete insbesondere die vorsätzliche Nichtdurchführung notwendiger Wachdienstkontrollen sowie falsche Eintragungen, die Inanspruchnahme dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken und ehrverletzende Äußerungen als erwiesen. Wegen der Vielzahl und Schwere der überwiegend vorsätzlich begangenen Dienstverfehlungen sowie deren teilweise strafrechtlichen Gewichts ist das dem früheren Soldaten gezahlte Ruhegehalt (Übergangsgebührnisse) nach §§ 58 Abs.2 Nr.4, 65, 67 Abs.4 WDO abzuerkennen. Die zuvor vom Truppendienstgericht verhängten Maßnahmen reichen für die Gesamtwürdigung nicht aus. Der frühere Soldat trägt die Verfahrenskosten; für die in der Nachtragsanschuldigungsschrift ausgeklammerten Vorwürfe hat der Bund die Kosten zu tragen.